Befristete Teilzeit: Versäumte Dreimonatsfrist führt zur Ablehnung - das musst du beachten
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Dienstag, 04. Januar 2022
Die Idee ist nicht schlecht: Vor allem Frauen sollen vom Brückenteilzeitgesetz profitieren. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine wichtige "Spielregel" zum Timing für alle Beschäftigten und Betriebe festgelegt.
- Fristen sind wichtig und einzuhalten
- Die Begründung des Urteils: Fristen sind keine Schikane
- So funktioniert die Brückenteilzeit
- Erfahrungen aus der Praxis
Die Befristung soll die Rückkehr in die Vollzeittätigkeit garantieren und damit die Teilzeitfalle, "einmal Teilzeit, immer Teilzeit", entschärfen. Aber klappt das in der Praxis?
Fristen sind wichtig und einzuhalten
Wer seine Brückenteilzeit nicht rechtzeitig beantragt, riskiert, dass der Arbeitgeber den Wunsch rechtswirksam ablehnt. Das BAG hat damit den Unterschied zum Fristversäumnis bei einem Antrag auf dauerhafte Teilzeit verdeutlicht.
Video:
Anders dagegen das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Urteil vom 28.10.2020).
Die Richter dort hatten argumentiert, dass es auf die Frist eigentlich nicht ankomme. Das Teilzeitbeschäftigungsgesetz (TzBfG) sieht vor, dass Arbeitnehmer nach sechs Monaten in der Firma beim Arbeitgeber beantragen können, ihre Arbeitszeit dauerhaft oder befristet zu verringern.
Die Begründung des Urteils: Fristen sind keine Schikane
Die Brückenteilzeit muss ebenso wie die "normale" Teilzeit mindestens drei Monate vor dem geplanten Starttermin schriftlich beantragt sein. Wird diese Frist nicht eingehalten, hat dies aber unterschiedliche Konsequenzen, wie die aktuelle BAG-Entscheidung zeigt. Während ein Antrag auf "normale" Teilzeit auch wirksam sein kann, wenn die antragstellende Arbeitnehmerin die gesetzliche Antragsfrist von drei Monaten nicht einhält, muss der Arbeitgeber einem nicht fristgerechten Antrag auf Brückenteilzeit nicht zustimmen.
Der feine, aber wichtige Unterschied besteht im Folgenden: Den verspäteten Antrag auf "normale" Teilzeit könne der Arbeitgeber so interpretieren, dass der rechtlich frühestmögliche Beginn der Teilzeit gemeint sei, er könne also im Sinne des Beschäftigten "umgedeutet" werden, stellte das BAG fest.