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Bargeld gefunden? Darum solltest du es auf jeden Fall abgeben


Autor: Andrea Blatzky

Deutschland, Dienstag, 11. März 2025

Solltest du Bargeld finden, musst du es in der Regel bei der Polizei oder beim Fundbüro abgeben. Behältst du die Scheine, kannst du sogar bestraft werden.
Das Auffinden eines prall gefüllten Geldbeutels sorgt bei vielen Menschen für große Freude. Um Ärger zu vermeiden, solltest du einen kühlen Kopf bewahren und wissen, was zu tun ist.


Finden Passanten Bargeld oder sonstige wertvolle Dinge, ruft die überraschende Situation ein Bauchkribbeln hervor. Bei höheren Beträgen malen sich manche in Gedanken vielleicht aus, wie sie das Geld ausgeben.

Doch bei derartigen Situationen gibt es eine eindeutige Rechtslage, die du unbedingt beachten solltest. 

Was musst du tun, wenn du Bargeld findest?

Maßgeblich ist zunächst die Höhe des Geldbetrags. Beträge unter 10 Euro oder Wertsachen, die unter dieser Grenze liegen, darfst du behalten. Du machst dich nicht strafbar, obwohl auch bei geringen Beträgen theoretisch die gesetzlichen Regelungen gelten. Wirst du allerdings zu dem Fund befragt, musst du die Wahrheit sagen. Meistens wird der Verlust sowieso nicht beim Fundbüro oder der Polizei gemeldet. Aber es ist eine nette Geste, wenn du auch scheinbar wertlose Schmuckstücke abgibst, weil diese für den Betroffenen oftmals eine emotionale Bedeutung haben.

Bei Geldbündeln, deren Summe darüber liegt, bist du verpflichtet, sie bei der Polizei oder einer anderen zuständigen Behörde (Fund- oder Bürgerbüro) abzugeben. Ein Unterlassen kann unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen. Die Fundanzeige muss unverzüglich erfolgen. Du musst zwar nicht sofort aktiv werden, solltest aber auch nicht mehrere Wochen warten. In der Regel wird von einer Zeitspanne bis zu 10 Tagen ausgegangen. 

Die Meldepflicht musst du auch beachten, wenn sich die Fundsache beispielsweise im Geheimfach eines Schranks befindet, den du gebraucht gekauft hast. Klaviere oder andere Gegenstände sind ebenfalls beliebte Verstecke für Wertsachen. Auch dann musst du die aktuelle Gesetzeslage kennen und richtig handeln. Kommst du deiner Pflicht nicht nach, machst du dich der Fundunterschlagung nach § 246 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Die Höchstgrenze bei der zur erwarteten Strafe liegt bei mehreren Jahren Haft. 

Welche Stellen sind zuständig?

Für den rechtmäßigen Umgang mit Fundsachen gelten die §§ 965 bis 984 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). § 965 Abs. 1 BGB besagt, dass der Finder verpflichtet ist, die verlorene Sache beim "Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten" unverzüglich anzuzeigen. Bei einer Börse mit Ausweispapieren kann der Eigentümer schnell ausfindig gemacht werden. Anders sieht es aus, wenn es sich um Bargeld oder Schmuckstücke handelt. Ist der Empfangsberechtigte unbekannt, dann musst du die Wertgegenstände gemäß Abs. 2 bei einer zuständigen Behörde abgeben. Das können die nächstgelegene Polizeistation sowie das Fund- oder Bürgerbüro sein. 

Dort wird zunächst eine Fundanzeige erstellt, bei der neben dem Fundtag und -ort eine ausführliche Beschreibung und deine persönlichen Daten festgehalten werden. Die Angabe deiner Adresse hat den Zweck, dass sich der Eigentümer bei dir bedanken und dir einen Finderlohn übergeben kann. Selbstverständlich kannst du auch anonym bleiben – und entgehst womöglich einer hohen Belohnung. Mittlerweile gibt es digitale Fundbüros, unter anderem das "Zentrale Fundbüro" oder den "Fundservice Deutschland". Hier können Fundstücke und Verlustanzeigen deutschlandweit eingegeben werden. So haben auch Reisende die Chance, abhandengekommene Dinge zurückzuerhalten.

Du bist zur Abgabe nur verpflichtet, wenn du einen Fund tatsächlich einsteckst. Bei reiner Begutachtung oder wenn du das Geld wieder zurücklegst, musst du keine gesetzlichen Vorgaben befolgen – hast aber in diesem Fall auch keinen Anspruch auf Finderlohn. Alternativ kannst du die Sachen direkt am Fundort, wie beispielsweise im Kino oder Supermarkt, abgeben. Allerdings verlierst du dann dein Recht auf Finderlohn, denn du bist laut Rechtsprechung nur ein "Entdecker" und kein "Finder". Dieser stünde dir dennoch zu, wenn der Ladeninhaber eine Verzichtserklärung unterschreiben würde.

Hast du überhaupt Anspruch auf Finderlohn?

Die Abgabe von Fundsachen kann je nach Wert sehr lukrativ sein, denn du kannst Finderlohn beanspruchen. Meldet sich der Eigentümer nicht innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten bei der Behörde, darfst du die Sachen sogar behalten. Dieses Recht hast du nur, wenn du den Fund angezeigt hast. Ansonsten erwirbst du erst nach der gesetzlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren das Eigentum. Du müsstest über diesen langen Zeitraum damit rechnen, dass du die Fundsache wieder herausgeben musst, falls die Person, die die Sache verloren hat, bei dir auftaucht und sie zurückfordert. Möchtest du die Fundsache nicht haben, wird sie von der Behörde versteigert. Nach § 971 BGB gilt folgende Berechnung des Finderlohns: 

  • 5 % stehen dir zu, wenn der Sach- oder Geldwert unter 500 Euro liegt. Von einem eventuellen Mehrwert kannst du 3 % verlangen. Findest du also 500 Euro, stehen dir 25 Euro zu. Liegt der Betrag beispielsweise bei 600 Euro, kannst du 5 % von den ersten 500 Euro verlangen, für die restlichen 100 Euro werden 3 % veranschlagt. 
  • Hat das Fundstück keinen hohen materiellen Wert, sondern lediglich eine emotionale Bedeutung, musst du dich mit dem Eigentümer über die Höhe einigen. 

Grundsätzlich kannst du mit dem Eigentümer einen abweichenden Finderlohn aushandeln – wichtig ist, dass ihr euch einig werdet. Bist du großzügig, darfst du auf deine Belohnung verzichten. Außerdem gibt es noch die Zeitgenossen, die den Finderlohn verweigern. Dann hast du das Recht, den Betrag einzuklagen. Ferner kannst du die Sachen einbehalten, bis die Angelegenheit geklärt ist, und eventuelle Auslagen gegenüber dem Eigentümer geltend machen (§§ 1000 bis 1002 BGB).

Gibt es Abweichungen?

Findest du das Geld oder eine Tasche bei einer Behörde oder in anderen öffentlichen Einrichtungen oder öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse und Bahnen), gelten laut § 978 BGB besondere Regeln:

  • Du musst den Fund immer anzeigen, auch wenn der Wert unter 10 Euro liegt.
  • Du bist verpflichtet, einem Angestellten im Außendienst (Busfahrer, Servicemitarbeiter) oder der jeweiligen Stelle den Gegenstand auszuhändigen. Das können beispielsweise die städtischen Verkehrsbetriebe, ein Flughafen oder eine öffentliche Einrichtung mit einem hohen Kundenaufkommen, wie beispielsweise eine Behörde, sein.
  • Beim Finderlohn gibt es ebenfalls einen Unterschied, denn er ist nur halb so hoch wie der übliche Anteil. Zudem erhältst du ihn erst ab einem Wert von 50 Euro. 
  • Ist es unmöglich, den Eigentümer ausfindig zu machen, oder meldet sich dieser nicht von selbst, darf der Finder die Sachen in diesem Fall nicht behalten. Die öffentlichen Einrichtungen oder die Verkehrsbetriebe bewahren die Fundsachen sechs Monate auf und versteigern sie danach.

Hast du das große Glück und findest einen Schatz, gelten ebenfalls andere Bestimmungen, die in § 984 BGB geregelt sind. Bei einem Schatz handelt es sich laut Gesetz um bewegliche Sachen, die lange verborgen waren. Deshalb kann der Eigentümer nicht mehr ermittelt werden. Die Hälfte des Schatzes darfst du behalten, die andere Hälfte steht dem Eigentümer der Sache zu, "in welcher der Schatz verborgen war".