Solltest du Bargeld finden, musst du es in der Regel bei der Polizei oder beim Fundbüro abgeben. Behältst du die Scheine, kannst du sogar bestraft werden.
Finden Passanten Bargeld oder sonstige wertvolle Dinge, ruft die überraschende Situation ein Bauchkribbeln hervor. Bei höheren Beträgen malen sich manche in Gedanken vielleicht aus, wie sie das Geld ausgeben.
Doch bei derartigen Situationen gibt es eine eindeutige Rechtslage, die du unbedingt beachten solltest.
Was musst du tun, wenn du Bargeld findest?
Maßgeblich ist zunächst die Höhe des Geldbetrags. Beträge unter 10 Euro oder Wertsachen, die unter dieser Grenze liegen, darfst du behalten. Du machst dich nicht strafbar, obwohl auch bei geringen Beträgen theoretisch die gesetzlichen Regelungen gelten. Wirst du allerdings zu dem Fund befragt, musst du die Wahrheit sagen. Meistens wird der Verlust sowieso nicht beim Fundbüro oder der Polizei gemeldet. Aber es ist eine nette Geste, wenn du auch scheinbar wertlose Schmuckstücke abgibst, weil diese für den Betroffenen oftmals eine emotionale Bedeutung haben.
Bei Geldbündeln, deren Summe darüber liegt, bist du verpflichtet, sie bei der Polizei oder einer anderen zuständigen Behörde (Fund- oder Bürgerbüro) abzugeben. Ein Unterlassen kann unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen. Die Fundanzeige muss unverzüglich erfolgen. Du musst zwar nicht sofort aktiv werden, solltest aber auch nicht mehrere Wochen warten. In der Regel wird von einer Zeitspanne bis zu 10 Tagen ausgegangen.
Die Meldepflicht musst du auch beachten, wenn sich die Fundsache beispielsweise im Geheimfach eines Schranks befindet, den du gebraucht gekauft hast. Klaviere oder andere Gegenstände sind ebenfalls beliebte Verstecke für Wertsachen. Auch dann musst du die aktuelle Gesetzeslage kennen und richtig handeln. Kommst du deiner Pflicht nicht nach, machst du dich der Fundunterschlagung nach § 246 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Die Höchstgrenze bei der zur erwarteten Strafe liegt bei mehreren Jahren Haft.
Welche Stellen sind zuständig?
Für den rechtmäßigen Umgang mit Fundsachen gelten die §§ 965 bis 984 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). § 965 Abs. 1 BGB besagt, dass der Finder verpflichtet ist, die verlorene Sache beim "Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten" unverzüglich anzuzeigen. Bei einer Börse mit Ausweispapieren kann der Eigentümer schnell ausfindig gemacht werden. Anders sieht es aus, wenn es sich um Bargeld oder Schmuckstücke handelt. Ist der Empfangsberechtigte unbekannt, dann musst du die Wertgegenstände gemäß Abs. 2 bei einer zuständigen Behörde abgeben. Das können die nächstgelegene Polizeistation sowie das Fund- oder Bürgerbüro sein.
Dort wird zunächst eine Fundanzeige erstellt, bei der neben dem Fundtag und -ort eine ausführliche Beschreibung und deine persönlichen Daten festgehalten werden. Die Angabe deiner Adresse hat den Zweck, dass sich der Eigentümer bei dir bedanken und dir einen Finderlohn übergeben kann. Selbstverständlich kannst du auch anonym bleiben – und entgehst womöglich einer hohen Belohnung. Mittlerweile gibt es digitale Fundbüros, unter anderem das "Zentrale Fundbüro" oder den "Fundservice Deutschland". Hier können Fundstücke und Verlustanzeigen deutschlandweit eingegeben werden. So haben auch Reisende die Chance, abhandengekommene Dinge zurückzuerhalten.