Druckartikel: Unser Geld steht bei Banken seit März stärker unter Kontrolle

Unser Geld steht bei Banken seit März stärker unter Kontrolle


Autor: Dominik Jahn

Deutschland, Freitag, 13. März 2026

Banken prüfen Überweisungen und Kontobewegungen wegen der neuen Verordnung noch strenger.
Seit März 2026 erhöhen neue Richtlinien die Kontrolle von Banken über finanzielle Transaktionen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizienter zu bekämpfen.


Es ist nur eine Überweisung. Doch wie hoch sind die Summen? Wie oft überweisen wir Geld an bestimmte Konten? Seit März haben Banken die Kontrolle erhöht. Sie können und müssen deutlich häufiger Rückfragen stellen. Grund dafür ist die neue GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV).

Laut der Schufa Holding müssen Banken, Finanzdienstleister und Händler aufgrund der neuen Richtlinie Verdachtsfälle elektronisch und standardisiert an die Financial Intelligence Unit melden.

Geldwäschemeldeverordnung und Geldwäschegesetz - was steckt dahinter?

Dazu heißt es unter anderem bei der Industrie- und Handelskammer (IHK): "Mit Inkrafttreten am 1. März 2026 schafft die Geldwäschemeldeverordnung bundeseinheitliche Vorgaben für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz". Geregelt werden:

  • die technische Form der Meldung (XML-Format, strukturierte Felder)
  • die Pflichtangaben wie Aktenzeichen, Meldegründe, beteiligte Personen, wirtschaftlich Berechtigte, Transaktionsdetails
  • Zusatzangaben bei der Transaktion mit Kryptowerten, Immobilien oder SWIFT-Verfahren,
  • die Möglichkeit alternativer Übermittlungswege bei technischen Problemen.

Auch beim Bankenfachverband hatte man bereits im Jahr 2025 auf die geplante Umsetzung der GwG-Meldeverordnung reagiert und sich in einer Stellungnahme dazu geäußert: "Als Bankenfachverband befürworten wir es, wenn in dem kreditwirtschaftlich relevanten Themenfeld der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bundeseinheitliche und allgemeingültige Standards geschaffen, Prozesse gestrafft und vereinfacht werden sollen mit der übergeordneten Zielsetzung, Kapazitäten in der Geldwäscheprävention freizusetzen und Arbeitsabläufe insbesondere im Zusammenhang mit
geldwäscherechtlichen Verdachtsmeldungen effizienter auszugestalten."

Was prüfen Banken durch die neue Verordnung?

Bankkunden selbst haben laut chip.de durch die neue Verordnung keine zusätzlichen Verpflichtungen. Sie müssen sich demnach nur auf mögliche Nachfragen einstellen. Eine Bank darf in Zukunft einfach bestimmte Vorgänge intensiver als bisher prüfen und damit ihre internen Bewertungssysteme auf den aktuellen Stand bringen. Was wird geprüft? Dazu heißt es im Bericht:

  • größere Geldeingänge
  • ungewöhnliche Überweisungen
  • häufige Bareinzahlungen
  • internationale Transaktionen
  • unklare Verwendungszwecke

Gibt es von der Bank eine Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu einem verdächtigen Vorgang, dann werden Kunden darüber nicht benachrichtigt. 

Komplett neu ist das Verfahren laut der IHK Dresden jedoch nicht. Diese schreibt im Netz: "Im Wesentlichen wird also das Meldeverfahren, wie es schon seit mehreren Jahren über 'goAML' erfolgt und von den Verpflichteten praktiziert wird, durch diese Verordnung lediglich gesetzlich festgeschrieben."

Was müssen Kunden mit der Meldeverordnung der Banken beachten

Die Experten des Technik- und Verbraucherportals raten Bankkunden dennoch, einige Punkte zu beachten:

  • Größere oder ungewöhnliche Zahlungseingänge sollte man jederzeit nachvollziehbar erklären können. Hilfreich sind dabei Verträge, Rechnungen oder Verkaufsnachweise.
  • Sollte die Bank nach dem Zweck oder der Herkunft von Geld fragen, dann ist eine schnelle und sachliche Antwort wichtig. Eine verzögerte Reaktion kann dazu führen, dass sich Transaktionen verzögern oder Konten gesperrt werden.
  • Auslandsüberweisungen können besonders im Fokus stehen. Hier ist es wichtig, einen klaren Verwendungszweck anzugeben. Auf scherzhafte Begriffe sollte man verzichten.
  • Auch häufige oder hohe Bareinzahlungen gelten als auffällig. Wenn möglich, sollte man dies vermeiden oder wieder gut dokumentieren.
  • Kommt es zu einer Kontosperrung oder bleibt ein entsprechender Verdacht bestehen, sollte man schnell einen Fachanwalt für Bank- oder Strafrecht hinzuziehen.

Bundeskriminalamt über Fallzahlen und hohe finanzielle Schäden

In den noch aktuellsten Zahlen zu erfassten Fälle von Wirtschaftskriminalität, wurden laut Bundeskriminalamt (BKA) für 2024 insgesamt 61.358 Wirtschaftsdelikte registriert, was einer Zunahme von 57,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht.

  • Die Aufklärungsquote konnte mit 88,9 Prozent erneut gesteigert werden (2023: 85,2 Prozent)
  • Erfasste Fälle von Wirtschaftskriminalität bei Betrug (39.207 Fälle; plus 116,7 Prozent).
  • Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen (20.553 Fälle; plus 847,6 Prozent) zurückzuführen. 
  • Zudem zeigen sich vermehrt Bandenstrukturen bis hin zu organisierter Kriminalität, begleitet von Geldwäsche und Steuerdelikten. 

Insgesamt entstehen durch Wirtschaftskriminalität in Deutschland immense finanzielle Schäden. Nach Angaben des BKAs betrug die Schadenssumme im Jahr 2024 ganze 2,76 Milliarden Euro (2023: 2,68 Milliarden Euro; plus 2,9 Prozent).

Bundesrechtsanwaltskammer verweist auf Kritik am neuen Gesetz für Banken

Auch bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat man sich zu der Umsetzung und Wirkung der neuen Regelung beim Geldwäschegesetz geäußert. Man verweist dabei auf einen Kritikpunkt an der Ursprungsfassung des Gesetzes.

Hier heißt es: "Im Zuge der Verbändeanhörung hatte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) den ursprünglichen Entwurf der Verordnung kritisch kommentiert (Stellungnahme-Nr. 14/2025). Ein zentraler Kritikpunkt richtete sich gegen die in § 6 II GwGMeldV-E vorgesehene Option für die FIU, Meldungen bei formalen Fehlern als 'unwirksam' zurückzuweisen. Die BRAK bewertete diese Regelung mangels Rechtsgrundlage als rechtswidrig und unbestimmt."

In der finalen Fassung der Verordnung wurde auf diese Bestimmung verzichtet. Damit könnten die neuen Vorgaben laut BRAK, die Relevanz des Bußgeldtatbestands nach § 56 I Nr. 69 GwG (unrichtige oder unvollständige Meldungsabgabe) erhöhen.

Die FIU, so erklärt es die Bundesrechtsanwaltskammer, stellt in ihren Anwendungshinweisen zwar klar, dass die Verordnung selbst keinen neuen Bußgeldtatbestand schafft. Dennoch wird "darauf hingewiesen, dass bei wiederholten oder systematischen Verstößen gegen die Formvorgaben die zuständigen Aufsichtsbehörden – im Falle der Anwaltschaft die Rechtsanwaltskammern – über die Einleitung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen zu entscheiden haben".

IBAN-Regelung seit 2025 umgesetzt

Bereits im Jahr 2025 gab es für Banken und Kunden bei Überweisungen eine Veränderung - aus Sicherheitsgründen. Im Oktober wurde eine neue IBAN-Regelung umgesetzt. 

Betrugsmaschen sollen damit künftig schneller erkannt und verhindert werden. 

Herzstück des neuen Systems ist ein Ampel-Prinzip, das direkt anzeigt, ob Name und IBAN wirklich zusammenpassen.