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Balkonkraftwerk: Was Mieter bei der Installation beachten müssen


Autor: Klaus Heimann

Deutschland, Montag, 01. Juni 2026

Sind Balkonkraftwerke einfach so anzubringen? Nein, für das Gesetz ist immer noch die Zustimmung des Vermieters entscheidend. Aber die darf nur noch in besonderen Fällen negativ ausfallen.
Mieter brauchen immer noch für die Montage der Mini-PV-Anlage auf ihrem Balkon die Zustimmung des Vermieters.


Vermieter und Wohnungsbaugesellschaften hadern noch immer mit der letzten Novelle zum Gesetz zum Wohnungseigentum aus dem Jahr 2024. Mieter benötigen zwar immer noch die Zustimmung des Vermieters für die Installation eines Balkonkraftwerks (BKW) oder einer Mini-PV-Anlage. Haftungsrisiken oder die pauschale Behauptung, dass es zu einer optischen Verschandelung der Fassade kommt, reichen aber für die Verweigerung einer Zustimmung nicht mehr aus. Das hat das Amtsgericht (AG) in Hamburg-Wandsbek entschieden. 

Brauchen Mieter für ihr BKW trotz des neuen Gesetzes noch das "Ja" des Vermieters?

Vermieter dürfen ihre Zustimmung zur Montage eines BKW nicht mit Verweis auf Haftungsrisiken oder optische Beeinträchtigungen des Hauses verweigern. So entschied das AG in einem Streit zwischen einer Wohnungsbaugesellschaft und dem Mieter.

Das Gericht musste die Novelle aus dem Jahr 2024 anwenden. Danach kann der Mieter auf das "Gesetz zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen" pochen. Steckersolargeräte sind gesetzlich als sogenannte "privilegierte Maßnahme" im Wohnungseigentumsgesetz (§ 20 Abs. 2 WEG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 554 BGB) verankert. Auch nach neuem Recht benötigen Mieter für die Installation des BKW allerdings die Zustimmung des Vermieters.

Genau darüber gibt es aber immer wieder Streit, der vor dem AG landet, wie jetzt in Hamburg (Urteil: AG Hamburg-Wandsbek vom 2.12.2025, Az.: 714 C 160/25). Das Gericht stellt fest: "Der Vermieter kann die Zustimmung nur dann verweigern, wenn ihm die bauliche Veränderung auch unter Würdigung der Mieterinteressen unzumutbar ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt beim Vermieter."

In welchen Ausnahmefällen ist ein Verbot weiterhin rechtens?

Ausdrücklich erlaubte das AG den Anschluss des Wechselrichters über eine Schutzkontaktsteckdose. In seinem Urteil beruft sich das Gericht auf die neue VDE-Norm für Steckersolargeräte, die zum 1. Dezember 2025 in Kraft getreten ist. inFranken.de berichtete darüber.

Dazu passt, dass Vonovia, Deutschlands größtes Wohnungsunternehmen mit rund 600.000 Wohnungen, einen Rechtsstreit in Aachen mit einem Mieter nicht weiterverfolgt und die Zustimmung zur Errichtung eines Balkonkraftwerks ohne Auflagen erteilte. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH), die den Rechtsstreit unterstützt, spricht von einer "Signalwirkung für hunderttausende Mieterinnen und Mieter." Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin der DUH, forderte Vonovia auf, seine Gestattungsvereinbarung zur Anbringung von Balkonkraftwerken "nun schnellstmöglich zu überarbeiten." Laut Rechtsanwalt Dirk Legler, Spezialist im Hinblick auf Energierecht, darf der Vermieter die Installation eines BKW nur dann noch verweigern, wenn der Mieter:

  • keinen Nachweis über den Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung vorlegt,
  • keine fachgerechten und TÜV-konformen PV-Module (Wind- und Sturmfestigkeit) bzw. Wechselrichter einsetzt beziehungsweise keine fachgerechte Installation vornimmt,
  • sich nicht verpflichtet, im Falle seines Auszuges aus der Wohnung den früheren Zustand des Balkons auf seine Kosten wiederherzustellen, 
  • sich nicht verpflichtet, das Steckersolargerät bei der Bundesnetzagentur anzumelden.

Warum ist das neue Recht kein Freifahrtschein für den Sofort-Bau?

Viele dachten, nach der Gesetzesänderung und Zuordnung des BKW zu den "privilegierten Maßnahmen", dass es sehr einfach sei: anbringen und fertig. Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt schon klar, dass der rechtliche Anspruch auf ein Balkonkraftwerk kein Freifahrtschein für den sofortigen Eigenbau ist (Urteil: BGH vom 18.07.2025, Az.: V ZR 29/24).

Und das war der Fall: Ein Wohnungseigentümer hatte ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft eine großflächige Solaranlage (neun Module) an seinem Balkon montiert, die die Optik der Fassade stark veränderte. Die WEG verlangte den Rückbau.

Der Kern des Urteils: Der BGH gab der Gemeinschaft recht. Bei einer sichtbaren Außenmontage liegt eine bauliche Veränderung vor. Dafür ist zwingend vorab ein Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich. Die Konsequenz für die Praxis: Wer einfach ohne Beschluss montiert, handelt rechtswidrig und riskiert eine Rückbaupflicht – selbst wenn er eigentlich einen Anspruch auf die Genehmigung gehabt hätte. Lehnt die WEG den Antrag unbegründet ab, darf man trotzdem nicht einfach bauen, sondern muss auf Beschlussersetzung klagen. Mit Erfolgschancen, wie die Entscheidung des AG Hamburg-Wandsbek zeigt.