1000 Euro Einmalzahlung vom Staat: Wer von der Studienstarthilfe profitiert
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Montag, 07. Oktober 2024
Ab dem Wintersemester 2024/25 gibt es an deutschen Hochschulen eine neue Förderung, die Studienstarthilfe. Das ist eine Einmalzahlung vom Staat in Höhe von 1.000 Euro. Wer bekommt das Geld und wie kannst du es beantragen?
- Wer bekommt die Studienstarthilfe?
- So hoch ist die Starthilfe für das Studium
- Das sind die neuen Bafög-Höchstsätze
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- CDU-Organisationen fordern grundlegend andere Finanzierung
Rund 480.000 Studierende starten im Oktober an einer Hochschule. Der Neubeginn ist mit Kosten verbunden: Umzug in eine andere Stadt, Mietkaution, möglicherweise Kauf von Möbeln oder auch Dinge wie ein neuer Computer oder Fachliteratur. Durch die von Bundestag und Bundesrat beschlossene 29. Novelle zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) gibt es ab Wintersemester 2024/25 die "Studienstarthilfe" von 1000 Euro. Eine Neuerung, die Studierenden aus einkommensschwachen Familien helfen soll. Darüber hinaus gibt es aber nur punktuelle Verbesserungen. Die 29. Bafög-Novelle beruht auf einem Entwurf der Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger (FDP), den die Ampelfraktionen im Bundestag nur leicht verändert haben.
Wer kann die Studienstarthilfe des BAföG bekommen?
Jungen Menschen aus einkommensschwachen Haushalten mit Sozialleistungsbezug soll die neue Studienstarthilfe die Entscheidung für eine Hochschulausbildung erleichtern. Finanzielle Starthürden sollen am besten ganz verschwinden. Die Studienstarthilfe ist als einmaliger Zuschuss von 1000 Euro ausgestaltet und unterstützt die jungen Menschen bei Ausgaben, die typischerweise mit dem Studienstart verbunden sind. Die Studienstarthilfe ist unabhängig vom späteren Bafög-Bezug und wird nicht auf die Studienförderung angerechnet. Sie ist eine Einmalzahlung, die es als nicht zurückzuzahlenden Zuschuss gibt.
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Den Zuschuss gibt es nur zum Beginn des ersten Studiums. Der Antragstellende muss unter 25 Jahre alt sein. Zusätzlich musst du oder deine Eltern noch im Monat vor Studienbeginn eine der folgenden Sozialleistungen (Details siehe Bafög § 56 Absatz 1) erhalten haben:
- Bürgergeld (SGB II)
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
- Wohngeld (selbst oder als Haushaltsmitglied)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII, Kapitel 3)
- Grundsicherung bei Erwerbsminderung (SGB XII, Kapitel 4)
- Leistungen nach SGB XII, § 93 oder § 145 (dauerhaft Geschädigte bzw. Hinterbliebene von Gewalttaten, Vernachlässigung oder Impfschäden)
Wie hoch ist die Studienstarthilfe?
Wer Anspruch auf die Studienstarthilfe hat und rechtzeitig den Antrag stellt, erhält einmalig die Hilfe. Die Studienstarthilfe wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet (Bafög § 56b), auch nicht auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendienleistungen aus öffentlichen Mitteln. Spätestens im zweiten Monat des Studiums ist der Antrag zu stellen. Bei Vorlesungsstart im Oktober also spätestens Ende November, bei Vorlesungsstart im September bis spätestens Ende Oktober.
Der Antrag auf Studienstarthilfe ist gesondert zu beantragen, ist also nicht im Bafög-Antrag enthalten. Der Antrag soll über "Bafög Digital" möglich sein. Für den Antrag ist ein Nachweis über die erhaltene Sozialleistung im Monat vor Studienbeginn sowie eine Immatrikulationsbescheinigung notwendig.