Ein Beispiel: Ein Beschäftigter verlässt BMW Ende Dezember 2026 und erhält seine Abfindung erst im Januar 2027. Hat er im neuen Jahr keine oder nur geringe weitere Einkünfte, kann seine Steuerbelastung deutlich niedriger ausfallen, als wenn er die Zahlung noch 2026 zusätzlich zu seinem regulären Jahresgehalt erhalten hätte.
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Entscheidend ist allerdings nicht der Januar selbst, sondern das gesamte Einkommen im Auszahlungsjahr. Auch Arbeitslosengeld kann über den sogenannten Progressionsvorbehalt den Steuersatz erhöhen. Darauf weist die Finanzverwaltung in ihren Erläuterungen zur Einkommensteuer hin.
Wichtig ist zudem eine Gesetzesänderung: Seit 2025 dürfen Arbeitgeber die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr anwenden. Die mögliche Steuerermäßigung erhalten Beschäftigte erst im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung. Das erläutert die Finanzverwaltung im Elster-Portal.
Fallen auf eine Abfindung Sozialversicherungsbeiträge an?
Hier gibt es eine gute Nachricht: Echte Abfindungen, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Das bestätigt die Deutsche Rentenversicherung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Auf solche Zahlungen fallen somit normalerweise keine Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung an. Besonderheiten können allerdings beispielsweise bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten gelten.
Bekommen BMW-Mitarbeiter trotz Abfindung Arbeitslosengeld?
Eine hohe Abfindung schließt den Anspruch auf Arbeitslosengeld I nicht automatisch aus. Allerdings kann ein freiwillig unterschriebener Aufhebungsvertrag erhebliche finanzielle Nachteile haben.
Wie die Bundesagentur für Arbeit erklärt, droht bei einer selbst herbeigeführten Arbeitslosigkeit ohne anerkannten wichtigen Grund eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. Während dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld ausgezahlt. Außerdem kann sich die gesamte Anspruchsdauer verkürzen.
Ein weiteres Risiko besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist beendet wird. Nach Paragraf 158 des Dritten Sozialgesetzbuches kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld dann zunächst ruhen. Anders als bei einer Sperrzeit verkürzt sich dadurch allein die Anspruchsdauer grundsätzlich nicht.
Wer ein entsprechendes Abfindungsangebot erhält, sollte deshalb nicht nur die Höhe der Zahlung prüfen. Auch der Auszahlungstermin, die steuerlichen Auswirkungen und die Bedingungen des Aufhebungsvertrags können einen Unterschied von mehreren Zehntausend Euro ausmachen.