650.000 Euro Abfindung bei BMW? So viel würde netto davon bleiben

BMW-Zentrale in München
Beim Autobauer BMW sollen einzelne Beschäftigte Abfindungen von mehr als 650.000 Euro angeboten worden sein.
BMW-Zentrale in München
Sven Hoppe/dpa

BMW soll einzelnen Beschäftigten Abfindungen von mehr als 650.000 Euro zahlen. Doch wie viel davon bleibt nach Steuern tatsächlich übrig? Und haben Mitarbeiter anschließend Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Mehr als eine halbe Million Euro für den freiwilligen Abschied vom Arbeitsplatz: Beim Autobauer BMW sollen einzelne Beschäftigte Abfindungen von mehr als 650.000 Euro angeboten worden sein. Das berichtet das Handelsblatt unter Berufung auf interne Unterlagen und Informationen aus Industriekreisen. Insgesamt sollen im Rahmen des Abbauprogramms rund 8000 Stellen wegfallen.

BMW-Sprecher Dominik  Hämmerl erklärt dazu auf Anfrage: „Die Konditionen wurden auf individueller Basis und nach einheitlichen Grundsätzen ermittelt. Zur Höhe einzelner Abfindungsbeträge äußern wir uns grundsätzlich nicht.“

Doch eine Abfindung von 650.000 Euro bedeutet keineswegs, dass diese Summe auch vollständig auf dem Konto landet. Entscheidend sind vor allem die Steuerbelastung, die persönlichen Einkommensverhältnisse und der Zeitpunkt der Auszahlung.

Wie viel bleibt von 650.000 Euro Abfindung netto übrig?

Abfindungen sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Allerdings können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen von der sogenannten Fünftelregelung nach Paragraf 34 des Einkommensteuergesetzes profitieren. Sie kann die steuerliche Belastung einer hohen Einmalzahlung reduzieren.

Wie viel tatsächlich übrig bleibt, hängt unter anderem vom übrigen Jahreseinkommen und vom Familienstand ab. Die Steuerklasse beeinflusst zwar den zunächst vorgenommenen Lohnsteuerabzug, nicht aber die endgültige Jahressteuer.

Eine vereinfachte Modellrechnung nach dem Einkommensteuertarif 2026 verdeutlicht die Unterschiede. Dabei wird angenommen, dass die Voraussetzungen für die Fünftelregelung erfüllt sind.

Abfindung erst im Folgejahr auszahlen lassen: So lassen sich Steuern sparen

Auch der Zeitpunkt der Auszahlung kann die Steuerbelastung erheblich beeinflussen. Besonders vorteilhaft kann es sein, die Abfindung erst im Kalenderjahr nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen zu erhalten.

Ein Beispiel: Ein Beschäftigter verlässt BMW Ende Dezember 2026 und erhält seine Abfindung erst im Januar 2027. Hat er im neuen Jahr keine oder nur geringe weitere Einkünfte, kann seine Steuerbelastung deutlich niedriger ausfallen, als wenn er die Zahlung noch 2026 zusätzlich zu seinem regulären Jahresgehalt erhalten hätte.

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Entscheidend ist allerdings nicht der Januar selbst, sondern das gesamte Einkommen im Auszahlungsjahr. Auch Arbeitslosengeld kann über den sogenannten Progressionsvorbehalt den Steuersatz erhöhen. Darauf weist die Finanzverwaltung in ihren Erläuterungen zur Einkommensteuer hin.

Wichtig ist zudem eine Gesetzesänderung: Seit 2025 dürfen Arbeitgeber die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr anwenden. Die mögliche Steuerermäßigung erhalten Beschäftigte erst im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung. Das erläutert die Finanzverwaltung im Elster-Portal.

Fallen auf eine Abfindung Sozialversicherungsbeiträge an?

Hier gibt es eine gute Nachricht: Echte Abfindungen, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Das bestätigt die Deutsche Rentenversicherung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Auf solche Zahlungen fallen somit normalerweise keine Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung an. Besonderheiten können allerdings beispielsweise bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten gelten.

Bekommen BMW-Mitarbeiter trotz Abfindung Arbeitslosengeld?

Eine hohe Abfindung schließt den Anspruch auf Arbeitslosengeld I nicht automatisch aus. Allerdings kann ein freiwillig unterschriebener Aufhebungsvertrag erhebliche finanzielle Nachteile haben.

Wie die Bundesagentur für Arbeit erklärt, droht bei einer selbst herbeigeführten Arbeitslosigkeit ohne anerkannten wichtigen Grund eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. Während dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld ausgezahlt. Außerdem kann sich die gesamte Anspruchsdauer verkürzen.

Ein weiteres Risiko besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist beendet wird. Nach Paragraf 158 des Dritten Sozialgesetzbuches kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld dann zunächst ruhen. Anders als bei einer Sperrzeit verkürzt sich dadurch allein die Anspruchsdauer grundsätzlich nicht.

Wer ein entsprechendes Abfindungsangebot erhält, sollte deshalb nicht nur die Höhe der Zahlung prüfen. Auch der Auszahlungstermin, die steuerlichen Auswirkungen und die Bedingungen des Aufhebungsvertrags können einen Unterschied von mehreren Zehntausend Euro ausmachen.