Hautstraffung nach Gewichtsverlust: Wer zahlt die Rechnung? Urteil sorgt jetzt für Klarheit
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Sonntag, 04. August 2024
Müssen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für Schönheitsoperation bezahlen? Darüber musste das Landessozialgericht in Hessen befinden. Das Urteil ist keine Überraschung.
- Straffungsoperationen sind keine notwendige Behandlung
- Krankenkassen zahlen nur das medizinisch Notwendige
- Landessozialgericht gibt Krankenkasse recht
- Plastische Operationen sind nur selten Kassenleistungen
Eine übergewichtige Frau reduzierte nach einer chirurgischen Behandlung drastisch ihr Gewicht. Die Rechnung für die anschließende Hautstraffung reichte sie bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse ein. Ihre Erwartung, dass die Kasse sie bezahlt, erfüllte sich allerdings nicht. Die Versicherte verklagte deshalb die Versicherung auf Zahlung vor Gericht. Jetzt hat das Hessische Landessozialgericht sein Urteil verkündet.
Sind Straffungsoperationen eine notwendige Behandlung?
Eine 47-Jährige mit starkem Übergewicht unterzog sich im Ausland einer Schlauchmagenoperation, bei der sie sich große Teile ihres Magens entfernen ließ. Anschließend reduzierte die 158 Zentimeter große Frau ihr Gewicht von 118 auf 75 Kilogramm.
Dadurch entstanden Hautfalten und eine Fettschürze, für deren Glättung bzw. Entfernung sie bei ihrer Krankenkasse eine Operation und Kostenübernahme beantragte. Betroffen waren die Bereiche Oberschenkel, Oberarme, Brust sowie Bauchdecke.
Ihre gesetzliche Krankenkasse lehnte das ab. Die Straffungsoperation stelle keine notwendige Krankenbehandlung dar. Eine mögliche Hauterkrankung sei nicht nachgewiesen, ein entstellender Zustand liege nicht vor.
Wofür zahlen die Krankenkassen?
Schönheitsoperationen und die Kostenerstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen sind ein Dauerbrenner vor deutschen Sozialgerichten. Für diese OPs, die medizinisch meist nicht notwendig sind, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen keine Kosten. Diese sind je nach Eingriff recht hoch.
In einigen Fällen ziehen die Eingriffe auch weitere notwendige Operationen und Kosten nach sich. Treten nach einem medizinisch nicht notwendigen Eingriff Komplikationen auf, die eine weitere ärztliche Behandlung erfordern, hat die gesetzliche Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den anfallenden Kosten zu beteiligen.