Grillen im Garten oder auf dem Balkon: So bleiben die Nachbarn glücklich
Autor: Klaus Heimann, Strahinja Bućan
Deutschland, Freitag, 04. Juli 2025
Der Grill ist bereit und die Garten- oder Balkonparty kann starten. Doch was tun, wenn der Nachbar sich beschwert? Welche Regeln solltest du beim Grillen beachten?
- Grillen im eigenen Garten und auf dem Balkon
- Darfst du als Mieter im hauseigenen Garten grillen?
- Müssen Nachbarn das Grillen vorher ankündigen?
- Ist Grillen im Park erlaubt?
- Alternativen ohne Kohle
Für viele startet mit dem guten Wetter die Grillsaison. Doch nicht selten fühlen sich die Nachbarn durch den damit verbundenen Lärm und durch die Rauchentwicklung belästigt. Was müssen Grill-Fans beachten, damit es keinen Ärger gibt?
Regelungen beim Grillen: Eigentümer dürfen Grillfeste bis 22 Uhr veranstalten
Grundstückseigentümer dürfen im Garten im üblichen Rahmen Grillfeste bis 22 Uhr veranstalten. Die damit verbundenen Belästigungen durch Gerüche sowie lautes Reden und Lachen müssen Nachbarn hinnehmen (Urteil Landgericht (LG) Frankfurt am Main vom 6.3.1989, Az.: 2/21 O 424/88).
Das Grillen kann jedoch auf zweimal im Monat bzw. zehnmal im Jahr beschränkt sein (Urteil Amtsgericht (AG) Westerstede, vom 30.6.2009, Az.: 22 C 614/09 (II)). In Ausnahmefällen, wie zum Beispiel an Geburtstagen, ist das Grillen bis 24 Uhr erlaubt. Solche Ausnahmefälle sind aber auf viermal im Jahr zu beschränken (Urteil Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg vom 29.7.2002, Az.: 13 U 53/02).
Zwischen 22 und 6 Uhr gilt die Nachtruhe. Wer also zu viel Lärm verursacht oder seine Nachbarn zu stark einräuchert, riskiert eine Geldbuße (Urteil Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf vom 26.5.1995, Az.: 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95).
Grillen auf dem Balkon - das ist erlaubt
Grillen auf dem Balkon kann durch die Hausordnung oder den Mietvertrag verboten werden. Wer solch einen Mietvertrag unterschreibt und die Wohnung zu diesen Bedingungen mietet, wird im Nachhinein auf dem Klageweg scheitern. Deshalb gilt vor dem Angrillen: Mietvertrag und Hausordnung lesen. Vermietern haben nach einem Urteil des Landgericht (LG) Essen (Urteil vom 7.2.2002, Az.: 10 S 438/01) das Recht, diese Klausel in den Vertrag aufzunehmen. In diesem Fall untersagte die Hausordnung, auf dem Balkon zu grillen, egal, ob auf einem Holzkohle- oder einem Elektrogrill. Daran haben sich Mietern zu halten. Machst du das nicht, musst du im schlimmsten Fall mit einer Kündigung rechnen. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann durch einen Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung die Hausordnung ergänzen und das Grillen mit offener Flamme verbieten. So entschied das Landgericht (LG) München (Urteil vom 10.1.2013, Az.: 36 S 8058/12 WEG).
Wie oft man auf dem Balkon oder der Terrasse grillen darf, ist nicht eindeutig geregelt. Verschiedene Gerichte kommen deshalb auch immer wieder zu unterschiedlichen Urteilen. Das AG Bonn (Urteil vom 29..4.1997, Az.: 6 C 545/96) hat beispielsweise entschieden, dass man von April bis September einmal im Monat auf dem Balkon grillen darf. Allerdings muss man Mitbewohnern zwei Tage vorher darüber informieren.