Freie Parklücke: Wer das Recht hat einzuparken - und wann sogar Konsequenzen drohen
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Mittwoch, 02. Februar 2022
In vielen Innenstädten sind Parkplätze äußert rar. Nicht selten entbrennt daher ein heftiger Streit um eine Parklücke. Doch wer hat Anspruch auf eine Parklücke? Gibt es Rechtsvorschriften?
- Streit um den Parkplatz
- Wer zuerst kommt, hat Vorfahrt
- Oberlandesgericht bestätigt Parkregeln
- Dürfen Fußgänger eine Parklücke freihalten?
- Parkplatz freihalten für den Umzug – ist das zulässig?
- Parken ohne Stecker
- Rücksichtnahmegebot gilt auch beim Einparken
Im Durchschnitt verbringt jeder Autofahrer in Frankfurt am Main über 65 Stunden pro Jahr mit der Parkplatzsuche. Auch wer in anderen Großstädten mit seinem Auto unterwegs ist, braucht viel Zeit. Und daran wird sich in Zukunft nichts ändern. Deshalb ist die Frage durchaus berechtigt: Wem steht das Recht auf eine Parklücke zu: dem vorausfahrenden oder dem schnelleren Autofahrer? Und: Steht dieses Recht dem Autofahrer zu, der zuerst die Parklücke erreicht oder demjenigen, der schneller in die Parklücke hineinfährt?
Streit um den Parkplatz
Welchem Autofahrer das Recht auf die Parklücke zusteht, regelt § 12 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung (StVO).
- Danach hat an einer Parklücke "Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht". Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
- Dieser "Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren".
- Es ist also ohne Einfluss, ob und wie viel der Autofahrer zunächst rangieren muss, um in die Parklücke hineinzufahren.
- Darunter fällt bereits den Blinker zu setzen und sich langsam der Parklücke zu nähern.
Wer zuerst an einer Parklücke ankommt, hat also ein Vorrecht. Wer später kommt, aber schneller in die Parklücke einparkt (während der erste Autofahrer vielleicht noch versucht, rückwärts einzuparken), verhält sich illegal.
Wer zuerst kommt, hat Vorfahrt
Die Parklücke dem zu langsam einparkenden Fahrer durch ein freches Fahrmanöver vor der Nase wegzuschnappen, ist nicht erlaubt.
Video:
Wegschnappen der Parklücke ist sogar eine Ordnungswidrigkeit, hat also Konsequenzen. Ein solches "Wegschnappen" der Parklücke unter Verstoß gegen § 12 Absatz 5 StVO stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 Absatz 1 Ziffer 12 dar, die mit Bußgeld bestraft wird.