Verkehrsunfall: Wer haftet, wenn Kinder mit im Spiel sind?
Autor: Evelyn Isaak
Deutschland, Dienstag, 15. Februar 2022
Ein Verkehrsunfall ist nie auf die leichte Schulter zu nehmen. Sind jedoch auch noch Kinder im Spiel, stellt sich die Frage: Wer übernimmt in diesem Falle die Haftung?
- Verkehrsunfälle mit Kindern: Wer übernimmt die Haftung?
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Allgemein bekannt ist es, dass vor allem jüngere Kinder oft noch unbedacht handeln und die Gefahren des Straßenverkehrs nicht genau abschätzen können. Entsteht ein Unfall, stellt sich folglich die Frage: Haftet das Kind, die Aufsichtsperson oder der*die Fahrer*in?
Verkehrunfall mit Kindern - wer haftet?
Wer bei einem Verkehrsunfall haftet, an dem Kinder beteiligt sind, kann nicht pauschalisiert werden. Entscheidende Faktoren für die Haftungsfrage sind einerseits das Alter der Kinder, andererseits aber auch, wo genau sich der Unfall ereignet hat. Zudem müssen auch Einzelfälle betrachtet werden, in denen verschiedene weitere Faktoren, wie die Aufsichtspflicht der Eltern, eine Rolle spielen.
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Zum Alter gilt: Ist das Kind unter sieben Jahre alt, haftet es nicht. Nach dem siebten und bis hin zum zehnten Lebensjahr gilt bei Unfällen oder anderen Schäden, die im fließenden Verkehr passieren: Das Kind haftet, vorausgesetzt, dass vorsätzlich und wissentlich gehandelt hat. Findet der Unfall im ruhenden Verkehr statt, muss das Kind schon ab Beginn des siebten Lebensjahres die Haftung übernehmen. Nach Abschluss des neunten Lebensjahres hängt die Haftungsfrage vor allem davon ab, wie einsichtig das Kind sich zeigt; in der Regel sollten Kinder ab zehn Jahren jedoch in der Lage dazu sein, die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und sich entsprechend verantwortungsbewusst zu verhalten.
Ein Beispielfall kann sein:
Von einem Bürgersteig aus fährt ein siebenjähriges Kind mit dem Roller auf eine Kreuzung ohne anzuhalten. Ein Autofahrer weicht aus und fährt dabei leicht gegen ein anderes Auto. Hier gilt: Die Haftpflichtversicherung des*r eigentlich Geschädigten muss für alle entstandenen Schäden aufkommen.
Wird das Kind bei dem Geschehen verletzt, können die Eltern als Vertreter des Kindes sogar Schmerzensgeld von der Haftpflichtversicherung des*r Fahrer*in fordern. Ein beispielhafter Fall spielte sich in Celle ab: Ein elfjähriges Mädchen überquerte die Straße, und obwohl das Auto bereits zu sehen war, setzte es den Weg fort. Das Auto fuhr schneller als die erlaubten 50 km/h, jedoch hätte der Fahrer des Autos Vorrang gehabt. In diesem Fall wurde entschieden: In Anbetracht der Situation hätte der Autofahrer seine Geschwindigkeit reduzieren müssen. Zudem sei bekannt, dass Kinder oft unbedacht oder impulsiv handeln. Infolge der Entscheidung des Landesgerichtes Celle haftet der Autofahrer und seine Haftpflichtversicherung zu hundert Prozent für den entstandenen Unfall und muss dem Mädchen ein Schmerzgeld von 35.000 Euro zahlen.