Gerichtsbeschluss: Welche Geschäfte in Bayern ab sofort wieder öffnen dürfen
Autor: Redaktion
Schweinfurt, Donnerstag, 01. April 2021
Ein Händler aus Schweinfurt hatte gegen die Corona-Auflagen für den Einzelhandel in Bayern geklagt. Nun hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass weitere Geschäfte in Bayern wieder öffnen dürfen.
Ein Händler aus Schweinfurt hatte bereits im Februar im Eilverfahren gegen die bayerischen Corona-Regeln geklagt und beantragt, sie für seine Branche außer Vollzug zu setzten. Den Antrag lehnten Richter laut Informationen des "Spiegel" am Mittwoch (31. März 2021) ab, stellten allerdings klar, dass Schuhhändler, zu denen der Kläger aus Schweinfurt gehört, als "sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte" einzustufen sind.
Nach einem in diesem Zusammenhang durchgesetzten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Schuhhändler seit Donnerstag (01. April 2021) in Bayern wieder öffnen - auch bei einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 100.
Gericht hat entschieden: Schuhgeschäfte in Bayern dürfen öffnen
Wie "Der Spiegel" weiter berichtet, stützen die Richter ihre Entscheidung auf die Tatsache, dass mittlerweile auch Garten- und Baumärkte sowie Buchhandlungen und Versicherungsbüros unter die Kategorie "unverzichtbar" fallen. Zudem sei die Versorgung mit passendem Schuhwerk ein "Grundbedürfnis".
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Die Entscheidung der Richter gilt nur für Bayern, was wohl für Aufruhr in den anderen Bundesländern sorgen dürfte.
Zur Begründung verwies der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat in seiner Entscheidung vom Mittwoch darauf, dass Schuhgeschäfte für die Versorgung der Bevölkerung eine vergleichbar gewichtige Bedeutung hätten wie etwa Buchhandlungen, Geschäfte für Babybedarf, Bau- und Gartenmärkte, Blumenläden oder Versicherungsbüros, die nach der geltenden Regelung ausdrücklich geöffnet sein dürfen.
Für tägliche Versorgung unverzichtbar: Was bedeutet das?
"Der 'täglichen Versorgung' dienen Ladengeschäfte nicht erst dann, wenn sie der Deckung eines im eigentlichen Wortsinn 'täglich' auftretenden Bedarfs jedes einzelnen dienen, sondern vielmehr schon dann, wenn sie einen individuellen Bedarf abdecken, der jederzeit und damit 'täglich' eintreten kann", erläuterten die Richter.
Schuhe seien nicht nur Voraussetzung für zahlreiche berufliche Tätigkeiten, sondern auch für Sport im Freien, hieß es weiter. Vor allem bei Kindern und Jugendlichen, deren Wachstum nicht abgeschlossen sei und bei denen sich ein Bedarf somit sehr kurzfristig stellen könne, gehe es auch um eine gesunde Entwicklung des Bewegungsapparats. Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.