Wassersport in Corona-Zeiten: Bootfahren, Angeln, SUP - fränkische Polizei erklärt, was erlaubt ist
Autor: Redaktion
Nürnberg, Donnerstag, 09. April 2020
Am See sitzen und angeln, eine Runde mit dem Ruderboot drehen oder sich beim Stand-Up-Paddling verausgaben. Mit den ersten warmen Tagen hat die Wassersport-Saison begonnen. Doch was davon ist im Corona-Ausnahmezustand eigentlich erlaubt und was verboten? Die Polizei Mittelfranken klärt auf.
Die Wassersportsaison hat aufgrund des schönen Frühlingswetters pünktlich zu den Osterferien Fahrt aufgenommen. Allerdings treffen auch den Wassersport in der gegenwärtigen Lage viele Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Darauf weist die Polizei Mittelfranken in einer Pressemitteilung hin. Vor kurzem hat die mittelfränkische Polizei bereits einen wichtigen Hinweis zum Motorradfahrern in Corona-Zeiten gegeben.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern habe auch hier klare Regelungen getroffen, was erlaubt ist und was nicht. Wie in vielen anderen Bereichen auch wird den Betroffenen in dieser Zeit großes Verständnis aber vor allem auch Einsicht und selbstkritisches Handeln abverlangt. Was heißt das nun konkret?
Angeln und Bootfahren in Corona-Zeiten: Diese Regelungen gelten
Der Schutzzweck der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist die Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus. Der eigene Hausstand darf nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes verlassen werden (z. B. Arztbesuch, Einkaufen, Berufsausübung).
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Sport und Bewegung an der frischen Luft stellen einen triftigen Grund dar, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung. Dies gelte laut Polizei auch auf den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau und auf allen bayerischen Landesgewässern, wie z.B. dem Chiemsee.
Untersagt ist der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens, sondern der Freizeitgestaltung dienen. Damit ist der Betrieb von Sportboothäfen, Vereinsgeländen, Trockenliegeplätzen, Bootshallen, Wasserski- und Wakeboardanlagen etc. ausgeschlossen. Sie bleiben gesperrt. Damit bleibt auch der Zugriff auf die dort befindlichen Wasserfahrzeuge verwehrt. Auch die Vermietung von Wassersportfahrzeugen dient der Freizeitgestaltung und ist untersagt.
Sport und Bewegung sind erlaubt
Der Kranbetrieb von Booten ist grundsätzlich nur gewerblich zulässig. Ein Einwassern von Wassersportfahrzeugen/-geräten von Privatleuten ist lediglich in öffentlich zugängigen Bereichen, z.B. an öffentlichen Slipstellen, zulässig. Auch Arbeiten von Bootseignern an ihren Wasserfahrzeugen (z.B. Herrichten zur Vorbereitung der Einwasserung, Streichen, Schleifen etc.) stellen keinen triftigen Grund zum Verlassen des eigenen Hausstands dar und sind derzeit nicht zulässig.
Zugelassen ist die Ausübung des Sports und die Bewegung an der frischen Luft, allerdings nur alleine oder mit Personen des eigenen Hausstands.