Lebensgefährtin getötet: achteinhalb Jahre Haft
Autor: Ramona Popp
Schönbrunn, Montag, 03. Februar 2014
Wegen der Tötung seiner einstigen Lebensgefährtin vergangenes Jahr in Schönbrunn (Stadt Bad Staffelstein) soll ein 39-Jähriger für acht Jahre und sechs Monate ins Gefängnis. Die Entscheidung für dieses Strafmaß war für die Coburger Richter keine leichte.
Der Schuldspruch am Montag im Totschlagsprozess am Coburger Landgericht war unstrittig. Nach der Tötung seiner 34-jährigen langjährigen Partnerin im März vergangenen Jahres in Schönbrunn hatte der 39-Jährige selbst Verwandte informiert und sich mit Blut an den Händen widerstandslos festnehmen lassen. Doch wie sollte man den Mann bestrafen, der mit seiner Tat auf grausame Weise ein Leben ausgelöscht und zwei Kindern die Mutter genommen hat?
Das Strafmaß von acht Jahren und sechs Monaten mag vielen und besonders den Leidtragenden als zu niedrig erscheinen. Die Frage, welcher Strafrahmen bei der Verurteilung anzuwenden sei, hat auch der Kammer "erhebliche Probleme" bereitet, wie Vorsitzender Richter Gerhard Amend einräumte. Wenn man hier von einem minder schweren Fall spricht, dann ganz sicher nicht, was das schreckliche Geschehen am 7.
Für Totschlag (die Tötung eines Menschen ohne Merkmale wie Heimtücke und niedrige Beweggründe, die die Tat im juristischen Sinn zu einem Mord machen würden) sieht das Strafgesetzbuch fünf bis 15 Jahre Haft vor, ein bis zehn Jahre im minder schweren Fall. Ein solcher liegt beispielsweise dann vor, wenn eine schwere Beleidigung oder Provokation des Täters durch das Opfer vorausging. Was in der betreffenden Viertelstunde in der Garage in Schönbrunn gesagt wurde, dafür gibt es keine Zeugen. Es gibt nur die Aussage einer Nachbarin, die bestätigte, dass die 34-jährige Frau kurz vorher zu ihrem ehemaligen Partner sagte: "Ich mach' dich kaputt. Heute wirst du alles verlieren." Ein Gerichtstermin im Zusammenhang mit der Trennung des Paares stand unmittelbar bevor.
Etwa seit Ende 2012 hatte es in der Beziehung gekriselt. Die 34-Jährige, "eine sehr tüchtige Frau", wie der Richter ausführte, hatte ihrem Partner vorgeworfen, er tue zu wenig für den Familienunterhalt. In den letzten Monaten hatte sich die Lage zugespitzt. Nachdem erst sie und dann er jeweils das Wohnungstürschloss ausgetauscht hatten, hatte sie die Tür eingeschlagen. Belegt ist auch, dass die Frau, die den Auszug des Mannes aus dem Haus wünschte, diesen vor Zuhörern schon als "Schlappschwanz" und "Loser" bezeichnet hatte.
Enttäuschte Angehörige
Vor diesem Hintergrund hatte der Verteidiger, Rechtsanwalt Holger Baumgartl, in seinem Plädoyer am Freitag ein weiteres provozierendes Verhalten der Frau unmittelbar vor der Tat unterstellt. Etwas müsse vorgefallen sein, was "das Fass zum Überlaufen" brachte.
Vorsitzender Richter Gerhard Amend führte in der gestrigen Urteilsbegründung schließlich aus: Selbst wenn man nicht mehr feststellen kann, ob oder in welchem Umfang eine derartige Provokation erfolgte, müsse sie gemäß einer Auslegung des Bundesgerichtshofs (BGH) zugunsten des Angeklagten angenommen werden. Die Aussage des Angeklagten, er selbst sei unmittelbar vor der Tat von der Frau, die mit dem Messer herumgefuchtelt habe, an den Händen verletzt worden, war durch den Gerichtsmediziner widerlegt worden. Eher habe sich der Mann durch ein Abrutschen auf die Klinge während der Tat selbst verletzt. - "Weil wir einen Angeklagten haben, der den Tathergang objektiv falsch schildert, müssen wir uns auf objektive Gesichtspunkte verlassen", betonte der Vorsitzende Richter.
Man habe eine Gesamtschau antreten, die gesamte Paarbeziehung beleuchten und "alles in die Waagschale werfen" müssen. Die Entscheidung für den zugrunde gelegten Strafrahmen sei "eine Wertungsfrage", so Amend. "Wir haben sie so getroffen und wir vertreten sie." Innerhalb dieses Strafrahmens bewegt sich das festgelegte Strafmaß im oberen Bereich. Hier wurde zu Lasten des 39-Jährigen gewertet, dass er "wie ein Wilder" auf die Frau eingestochen hat. Und dass deren Eltern ebenso wie die Kinder erheblich unter der Tat leiden.
Rechtsanwältin Karin Motschenbacher, die vor Gericht die Eltern der Getöteten als Nebenkläger vertrat, zeigte sich überrascht von dem Strafmaß. Man habe ein viel höheres erwartet. Ähnlich reagierte auch Rechtsanwalt Franz-Josef Schick, der in dem Verfahren die Kinder vertrat, die jetzt bei den Großeltern leben.
Revision vorbehalten
Während die Nebenkläger keine Möglichkeit haben, in Revision zu gehen, stellte Oberstaatsanwältin Ursula Haderlein, die eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren gefordert hatte, diese Überlegung an. Obwohl eine Strafrahmenrevision, wenn es also nicht um die Schuldfrage, sondern nur um die Höhe der Strafe geht, problematisch sei, werde man diese Option prüfen.
Sich mit der schriftlichen Urteilsbegründung auseinandersetzen will sich auch der Anwalt des Verurteilten, der eine niedrigere Strafe von sechs Jahren gefordert hatte, gleichwohl aber von einem "großen Erfolg für die Verteidigung" sprach. Rechtsanwalt Baumgartl bekräftigte seine Auffassung, dass das Opfer zu der Entwicklung, die zur Tat führte, beigetragen habe und deshalb das Urteil so ausgefallen sei. Sein Mandant habe auch selbst erheblich unter seiner Tat zu leiden. Dass die Höhe der Strafe den Eltern zu niedrig erscheine und dies für sie bitter sei, könne er sehr gut verstehen.
Der Anwalt der Kinder konnte immerhin positiv vermerken, dass das Gericht mit seiner gleichzeitig getroffenen Entscheidung über den so genannten Feststellungsantrag dafür gesorgt habe, dass die zivilrechtlichen Ansprüche des Mädchens und des Jungen gegenüber dem Verurteilten nicht verjähren. Das heißt, sie können auch in ferner Zukunft ihm gegenüber Ansprüche geltend machen.