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Begleitfahrzeug-Regelung für Mähdrescher auch im Kreis Lichtenfels?


Autor: Dominic Buckreus

LKR Lichtenfels, Freitag, 11. August 2017

Einige Landkreise der Region sehen in Mähdreschern eine Gefahr für den Verkehr. Deshalb sollen jetzt immer Begleitfahrzeuge vorausfahren.
Das Frontschild eines Mähdreschers ist in der Regel zu breit für die Fahrbahn. Deshalb gelten für diese Maschinen besondere Bestimmungen. Symbolfoto: Jens Wolf, dpa


Für Rätselraten unter einigen Bauern im Landkreis sorgte Anfang August eine Meldung: Mähdrescher bräuchten bei uns ab sofort immer ein Begleitfahrzeug, wenn sie auf einer öffentlichen Straße unterwegs sind. Auch auf Facebook teilte jemand diese Meldung und fragte die Lichtenfelser Internetwelt, ob diese Regelung nun tatsächlich gelte.

Der Kreis Haßberge hat nach dem tödlichen Unfall eines jungen Motorradfahrers vor rund zwei Jahren, der mit dem Frontschild eines Mähdreschers kollidiert war, reagiert. Ab sofort muss in den meisten Fällen ein Begleitfahrzeug vor dem Mähdrescher fahren.

Helmut Kurz, Pressesprecher des Landratsamts Lichtenfels, war auf Nachfrage des Fränkischen Tags überrascht. Eine solche Regelung hat der Landkreis nicht erlassen. Die im Internet kursierende Meldung ist also falsch. "Eine Verordnung über die Begleitfahrzeug-Pflicht für Mähdrescher für den Landkreis Lichtenfels besteht nicht und ist derzeit auch nicht geplant", stellt er klar.

Die Mähdrescher seien schon von Haus aus mit Warnzeichen ausgerüstet, etwa mit rot-weißer Markierung und gelbem Rundumlicht. "Damit wird ein Begleitfahrzeug nur in wenigen Fällen erforderlich", erklärt Kurz weiter.


Keine Änderung in Lichtenfels

Für den Landkreis Lichtenfels gilt also weiterhin die bisherige Verordnung. Demnach benötigen landwirtschaftliche Geräte, die bis zu 3,10 Meter breit sind, keine gesonderte Erlaubnis. Diese tritt erst ein, wenn das Fahrzeug breiter ist. Dann ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 der Straßenverkehrsordnung erforderlich.

Diese kann auch mit einigen Auflagen verbunden sein. Welche jeweils gelten, erfahren die Landwirte, wenn sie ihre Genehmigung erteilt bekommen, erklärt Kurz.

Hans-Jürgen Rebelein, Geschäftsführer des Bayerischen Bauernverbands Lichtenfels-Coburg, betont, dass es sich bei der Begleitfahrzeug-Regelung um eine "Kann-Bestimmung" der Landkreise handle: "Das Landratsamt kann das so auslegen."

In anderen bayerischen Landkreisen wurde die neue Pflicht zum 1. August umgesetzt, zum Beispiel in Coburg. "Ich habe schon einige Beschwerden bekommen", sagt Rebelein. Auch er ist nicht begeistert über die Entscheidung einiger Landratsämter: "Das ist zum Teil praxisfremd."


Auch bei kleinen Strecken nötig

Für die Bauern sei es nicht einfach, diese Regelung umzusetzen und zu organisieren, erklärt er. Schließlich müsste der Bauer so immer eine zweite Person bei sich haben, wenn er drescht. Und das gilt auch bei noch so kleinen Strecken. "Wenn er von einem Acker zum nächsten muss und dabei 200 Meter weit auf der Straße fahren muss, braucht er auch ein Begleitfahrzeug", sagt Rebelein. Gerade in unserer Region gebe es kleine Strukturen in der Landwirtschaft. Viele Bauern haben mehrere kleine Äcker, die räumlich voneinander getrennt sind. Der Landwirt müsse also oft umsetzen und dabei meist über eine öffentliche Straße fahren, erklärt er.

"Wenn der Bauer weit fahren muss, kann man noch darüber reden", gibt er sich gesprächsbereit. Mit dem Coburger Landratsamt möchte er demnächst auch nochmal über dieses Thema sprechen: "Man muss einfach eine Verhältnismäßigkeit sehen, denke ich."