Druckartikel: "Tag des Baumes": Gehölze verdienen besonderen Schutz

"Tag des Baumes": Gehölze verdienen besonderen Schutz


Autor: Jochen Nützel

Kulmbach, Montag, 24. April 2017

Am 25. April wird der "Tag des Baumes" begangen. Gelegenheit, sich der ökologischen Wertigkeit bewusst zu werden.
Eines von vielen Naturdenkmälern: die Dorfeiche in Feuln. Foto: Friedhelm Haun


Himmelkron hatte mal eine, schaffte sie aber wieder ab. Andere Kommunen im Landkreis kommen seit jeher ohne sie aus. Lediglich für die Stadt Kulmbach hat sie bindenden Charakter: Gemeint ist die Baumschutzverordnung (siehe unten). Nötige Pflegeschnitte fallen da nicht darunter - aber Friedhelm Haun weiß nur zu gut, dass nicht selten unfachmännisch Hand an Gehölze gelegt wird. Der Kreisfachberater für Gartenbau und Landschaftspflege im Landratsamt spricht dann von Bäumen, die wie Kleiderständer kaputtgestutzt worden sind. Manche Eingriffe in die Physiognomie des Laubträgers kämen dem Todesurteil gleich. "Nicht selten werden Ästen oder Wurzeln derart schwere Schäden zugefügt, dass der Baum unweigerlich abstirbt."

Davor bewahren helfen soll die Baumschutzverordnung - wo sie denn gilt. Grundlage dafür ist das bayerische Naturschutzgesetz. Warum es dann jedoch nicht verpflichtend ist für jede Kommune im Freistaat, sich eine solche Satzung zu geben? "Der Trend geht eher in die andere Richtung", sagt Friedhelm Haun. In der Tat: Auch der Naturschutzbund Deutschland (NABU) bestätigt: Kommunen, die eine solche Verordnung oder Satzung erlassen haben, befinden sich deutlich in der Minderheit. Einige, wie Starnberg 2015, widerriefen sie nach 20 Jahren wieder. Als Grund für eine Ablehnung werde häufig die Angst vor dem Unwillen der Grundstücksbesitzer genannt, bekundet ein NABU-Sprecher.


Hohe Strafe in Bayreuth verhängt

Dabei haben die Bundesländer in ihren Naturschutz- beziehungsweise Landschaftspflegegesetzen die Möglichkeit explizit aufgegriffen und die Gemeinden oder Kreisverwaltungsbehörden zum Erlass solcher Schutzverordnungen extra ermächtigt. Und die Strafen bei Zuwiderhandlung können durchaus drastisch sein. Friedhelm Haun erinnert sich an einen Fall aus Bayreuth. Dort wurde eine Hainbuche gefällt. "Der Besitzer wollte offenbar vollendete Tatsachen schaffen. Das kam ihn teuer zu stehen."

Da es sich um einen Laubbaum handelte, der aufgrund seiner Größe zudem ortsbildprägend war, verhängte die Wagnerstadt ein Bußgeld in fünfstelliger Höhe. "Ob das allerdings im Klageverfahren auch vor Gericht Bestand hatte, das entzieht sich meiner Kenntnis." Übrigens: Darf ein Baum mit offizieller Genehmigung gefällt werden, muss zum Ausgleich eine Neuanpflanzung erfolgen. "Was viele Leute vergessen: Auch dieser Ersatzbaum, der ja oft ein Vielfaches kleiner ist als das entfernte Exemplar, ist von der Verordnung geschützt."

Der Fachberater weiß aus eigener Erfahrung, dass Bäume - auch wenn sie nicht Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen sind - häufiger Anlass zu Streitigkeiten geben. "Der Ast, der über den Zaun zum Nachbarn ins Grundstück wächst, der Schattenwurf oder der Laubfall: Das alles kann Unmut schüren."

Dabei rät er zu mehr Gelassenheit - und verweist auf die großartigen Fähigkeiten, die ein jeder Baum hat. Ein 20-jähriger Laubbaum verhindert mit seinen Wurzeln den Abfluss von 70 000 Litern Wasser im Jahr; er speichert es und dient damit dem Hochwasserschutz. Zudem halten seine Wurzeln rund 50 Tonnen Boden zusammen, in dem sich unzählig viele Mikroorganismen, Insekten, Würmer und vieles mehr tummeln. Nicht zu vergessen: Stündlich produziert er etwa 370 Liter Sauerstoff - drei Millionen Liter im Jahr. Über seine Blattoberfläche filtert er jährlich 7000 Kilogramm Schadstoffe aus der Luft.


Lebewesen mit Mehrwert

Diese Bedeutung zu vermitteln: Dazu trägt auch der "Tag des Baumes" sein Scherflein bei, sagt Friedhelm Haun. "Er hat sich etabliert. Wir können das Bewusstsein für die Bedeutung für das Ökosystem vor allem den Kindern nahebringen. Wenn sie selber mitbekommen, wie so ein Pflänzchen wurzelt, wie es austreibt und gedeiht, haben sie einen ganz anderen Bezug dazu." Bäume nicht nur als Holzlieferanten zu sehen, sondern als Lebewesen mit Mehrwert, gerade für uns Menschen, sei das Ziel.


Ein Gedenktag seit 1872

Der "Tag des Baumes" wird jedes Jahr im April mit Feierstunden begangen und soll sinnbildlich die Bedeutung des Waldes für den Menschen und die Wirtschaft im Bewusstsein halten.
Dabei geht der ursprüngliche Gedenktag auf eine 140-jährige Tradition zurück. Es waren die Aktivitäten des amerikanischen Journalisten Julius Sterling Morton, der bereits 1872 eine "Arbor Day Resolution" an die Regierung von Nebraska stellte. Der Antrag wurde binnen 20 Jahren in den gesamten Vereinigten Staaten angenommen. An diesem Tag, ursprünglich der 10. April, werden landesweit Bäume gepflanzt.


Erster Baum: ein Ahorn

Als Äquivalent wurde ein "Tag des Baumes" am 27. November 1951 von den Vereinten Nationen beschlossen. Der erste deutsche Gedenktag unter dem Namen wurde am 25. April 1952 begangen. Der damalige Bundespräsident Theodor Heuss und der Präsident der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Bundesminister Robert Lehr, pflanzten dafür im Bonner Hofgarten einen Ahorn.


Baumschutzverordnung der Stadt Kulmbach

Vorschrift Die Stadt Kulmbach hat im September 1994 eine Verordnung zum Schutz des Bestandes an Bäumen erlassen. Geschützt sind alle Bäume, die einen Stammumfang von 80 Zentimetern und mehr in 130 Zentimetern Höhe über dem Erdboden haben und innerhalb genau begrenzter Gebiete (im Wesentlichen alle Siedlungsbereiche) liegen. Ebenfalls geschützt sind mehrstämmige Bäume, deren Summe der Stammumfänge 100 Zentimeter und mehr beträgt und mindestens ein Stamm einen Umfang von 50 Zentimetern und mehr erreicht. Nicht unter die Verordnung fallen Nadel- und Obstbäume (Ausnahme: Walnuss).

Verbot Es ist verboten, Bäume die unter die Schutzverordnung fallen, ohne Genehmigung der Stadt Kulmbach zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. Dazu zählen auch Eingriffe, die dazu führen, dass durch Schnitte an Stämmen, Ästen oder Wurzeln ein Absterben des Gehölzes die Folge ist. Gemäß dem bayerischen Naturschutzgesetz kann das Zuwiderhandeln mit Geldstrafen bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
Ausnahmen Die Satzung erlaubt Befreiungen. Unter anderem dürfen geschützte Bäume gefällt werden, wenn ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung von Bäumen nicht möglich wäre. Eine Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn der Bestand oder die Nutzung eines Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt werden oder ein geschützter Baum derart krank ist, dass sein Erhalt nicht im öffentlichen Interesse geboten oder nicht möglich ist. red
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