Druckartikel: Streit um Kosten für Mainbrücke in Trebgast geht weiter

Streit um Kosten für Mainbrücke in Trebgast geht weiter


Autor: Werner Reißaus

Trebgast, Freitag, 20. Januar 2017

Die neu gebaute Brücke über den Weißen Main ist nach dem Bestandsverzeichnis der Gemeinde Trebgast Bestandteil der "Heugasse". Welche Konsequenzen das hat.
Die Kläger wollen sich nicht an den Kosten für die Sanierung der Brücke über den Weißen Main in Trebgast beteiligen. Foto: Werner Reißaus


Umstrittene Wegerechte und Bestandsverzeichnisse aus dem Jahr 1961 sind in der Regel keine einfachen Entscheidungsgrundlagen für ein Verwaltungsgericht. So war es auch gestern Vormittag bei der Verhandlung der Ersten Kammer des Verwaltungsgerichts Bayreuth unter dem Vorsitz von Richterin Angelika Schöner.

Elf Grundstückseigentümer hatten gegen das Landratsamt Kulmbach, also gegen den Freistaat Bayern, wegen einer Straßenbaulast in Trebgast geklagt. Sie sind der Auffassung, dass die vor wenigen Jahren sanierte Brücke über den Weißen Main nicht Teil der Heugasse ist und sie an den Kosten für das Bauwerk nicht beteiligt werden können. Bezüglich der Heugasse ist für die Grundstückseigentümer im Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege der Gemeinde Trebgast eine Baulastverpflichtung eingetragen. Nach Ansicht der Kläger ist die Mainbrücke nicht Teil der Heugasse.

Am Ende entschied das Gericht, die Klage der Grundstückseigentümer abzuweisen. Die Beitragsbescheide des Landratsamtes haben damit weiterhin Bestand. Der Streitwert wurde auf 25.341 Euro festgesetzt. Das sind die Kosten der Brücke ohne den Bau der beiden Widerlager, die allein 20.000 Euro betrugen. Von diesen Kosten tragen der Freistaat Bayern ein Zehntel und die Kläger neun Zehntel.


Revision angekündigt

Der Vertreter der Kläger, Rechtsanwalt Horst Müller, will gegen das Urteil Berufung einlegen. Das Urteil im zweiten Rechtsstreit gibt das Verwaltungsgericht erst am kommenden Montag bekannt. Im ersten Rechtsstreit ging es ausschließlich um die Frage, ob das neu gebaute Brückenbauwerk Bestandteil der Heugasse ist oder nicht. Zur Begründung der Klage führten die elf Grundstückseigentümer - drei davon waren in der Verhandlung zugegen - an, dass bereits das Einigungsverfahren der Gemeinde Trebgast nicht ordnungsgemäß stattgefunden habe. Vor allem wegen der Beteiligung der Gemeinde hätte dieses Verfahren durch die Kreisverwaltungsbehörde und nicht durch die Gemeinde Trebgast durchgeführt werden müssen. Müller bemängelte ferner, dass keine ordnungsgemäße Anhörung stattgefunden habe und es dem Anhörungsschreiben des Landratsamtes an den notwendigen Informationen zur beabsichtigten Entscheidung gefehlt habe. Zum Tatbestand führten die Kläger weiter an, dass sie überdies nicht baulastpflichtig seien, da die Brücke nicht von der Eintragung im Bestandsverzeichnis sowohl in der Form von 1961 als auch in der Form von 1987/88 erfasst war.

Zusammen mit der beklagten Eintragung im Bestandsverzeichnis aus dem Jahr 2015 existieren bezüglich der Heugasse nunmehr drei verschiedene Fassungen des Bestandsverzeichnisses und das machte auch die Entscheidung für das Gericht sehr kompliziert, wie Richterin Angelika Schöner ausführte.

Man kam auch zum Ergebnis, dass die Kostenentscheidung des Landratsamtes rechtswidrig sei, denn das Landratsamt habe hier anstelle der Gemeinde Trebgast gehandelt. Das Landratsamt Kulmbach, das bei dem Termin durch den Juristen Lars Peetz und Sachbearbeiter Tobias Geldner vertreten war, beantragte für den beklagten Freistaat Bayern, die Klage abzuweisen. Denn das Einigungsverfahren sei ordnungsgemäß abgelaufen. Die Gemeinde Trebgast habe als Beteiligte in den Jahren 2013 und 2014 zudem mehrfach versucht, im Wege von Bürgerversammlungen und Anschreiben eine Einigung zwischen den Beteiligten herzustellen. Peetz: "Es war auch klar, dass insgesamt keine Einigung erzielt werden kann." Damit sei es für die Gemeinde Trebgast auch entbehrlich gewesen, weitere Einigungsbemühungen mit den übrigen Grundstückseigentümern in die Wege zu leiten. Die Anhörung am 9. Februar 2015 enthalte alle nach Auffassung des Landratsamtes entscheidungserheblichen Tatsachen.


Wie ist mit den Eintragungen von 1961 und 1988/89 zu verfahren?

Die große Frage war für das Gericht, wie die vorliegenden Eintragungen aus den Jahren 1961 und 1988/89 rechtlich zu würdigen sind. Das Gericht stützte sich auf die Eintragung im Bestandsverzeichnis von 1988/89. Sie sei bestandskräftig und es wurden auch keine Nichtigkeitsgründe festgestellt. Innerhalb einer gesetzlichen Frist von 30 Jahren wurden daneben keine Verfahrensfehler erhoben. Die vorsitzende Richterin Angelika Schöner: "Aus dem Inhalt der Eintragung entnehmen wir, dass die Brücke zur Heugasse gehört."