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Staatsanwaltschaft sieht Anfangsverdacht gegen Untersteinachs Bürgermeister


Autor: Jochen Nützel

Untersteinach, Mittwoch, 02. Dezember 2015

Die Staatsanwaltschaft Bayreuth hat auf Nachfrage bestätigt: Es gibt einen Anfangsverdacht gegen Untersteinachs Bürgermeister Volker Schmiechen (SPD) wegen Untreue.
Die Affäre um die Errichtung eines Pools auf dem Grundstück von Bürgermeister Schmiechen schlägt Wellen. Symbolbild: Archiv/Ralf Hirschberg, dpa


Bisher waren es, wie es im Juristendeutsch heißt, Vorermittlungen gewesen, die die Staatsanwaltschaft Bayreuth gegen Untersteinachs Bürgermeister Volker Schmiechen (SPD) führte. Gestern bestätigte eine Sprecherin, es seien Ermittlungen eingeleitet worden. Man gehe einem Anfangsverdacht nach. Der Verdacht lautet auf Untreue, strafbar nach Paragraf 266 Strafgesetzbuch. Die Ermittlungen würden, so heißt es seitens der Justizbehörde, in diesem Jahr aber nicht mehr abgeschlossen.

Volker Schmiechen war unter Verdacht geraten, weil im Sommer Bauhof-Mitarbeiter Material für einen Pool auf dem Privatgrundstück des Rathauschefs anlieferten. Dabei war wohl auch ein Gemeindefahrzeug zum Einsatz gekommen. Wie es hieß, seien die Arbeiten nach Dienstschluss ausgeführt worden. Eine Untersteinacherin hatte daraufhin von der Verwaltung wissen wollen, wie solch ein Einsatz versicherungstechnisch geregelt respektive abgerechnet werde. Gemeinderat Markus Weigel (Wählergemeinschaft Untersteinach), Gegenkandidat Schmiechens bei der Kommunalwahl, hatte mehrere Fragen an Schmiechen gestellt; unter anderem wollte er wissen, ob jedermann diesen "Service" der Gemeindearbeiter in Anspruch nehmen könne.

Der Bürgermeister hatte von sich aus beim Landratsamt Kulmbach beantragt, disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen ihn einzuleiten. Die Landkreisbehörde hatte keinen Verstoß feststellen können. Die Staatsanwaltschaft wiederum war unabhängig davon in ein Vorprüfungsverfahren gegen Schmiechen eingetreten.

Der Betroffene möchte sich zu den laufenden Ermittlungen nicht äußern.


Paragraf 266 "Untreue"

"Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Quelle: Strafgesetzbuch