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Spielsucht bringt 28-Jährigen aus dem Landkreis Kulmbach ins Gefängnis


Autor: Werner Reißaus

Stadtsteinach, Montag, 06. Juni 2016

Ein 28-Jähriger aus dem Landkreis akzeptierte nun seine Gefängnisstrafe von zwei Jahren. Er war in eine Spielothek und in eine Gaststätte eingebrochen.
Die Spielsucht ließ einen Minijobbler immer wieder straffällig werden. Nun muss er für zwei Jahre ins Gefängnis.  Foto: Angelika Warmuth, dpa/lno-Archiv


Die Berufsverhandlung vor der Kleinen Strafkammer des Landgerichts Bayreuth dauerte am Montagvormittag gerade mal eine Stunde, bevor nach einer kurzen Unterbrechung die Berufung vom Antragsteller zurückgezogen wurde.
Ein 28 Jahre alter Minijobler aus dem östlichen Landkreis Kulmbach wurde im Januar diesen Jahres wegen besonders schweren Diebstahls vom Amtsgericht Kulmbach zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dagegen hatte er form- und fristgerecht Berufung eingereicht, die gestern von Richter Werner Kahler im Beisein von Staatsanwalt Roland Köhler, Verteidiger Alexander Schmidtgall und Dr. Thomas Wenske, einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verhandelt wurde. Der Sachverständige hatte sich mit der Spielsucht des Verurteilten eingehend auseinandergesetzt.


Seit dem 16. Lebensjahr süchtig

Richter Kahler verlas zunächst das Urteil des Amtsgerichts vom 22.
Januar 2016. Danach wurde der ledige Gelegenheitsarbeiter zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt. Ihm wurde nachgewiesen, dass er am 16. Oktober 2014 und am 15. Januar 2015 zwei Einbrüche in einer Spielothek und einer Gastwirtschaft in Kulmbach begangen hatte, bei denen er Bargeld von knapp 1100 Euro entwendet und einen Sachschaden von annähernd 1000 Euro angerichtet hatte. Der Grund dafür war, dass er Geld benötigte, um erneut seiner Spielsucht nachzugehen, für die er schon wiederholt verurteilt worden war. Allein sieben Einträge wies das Bundeszentralregister im Zusammenhang mit seiner Spielsucht auf, die ihn bereits mit dem 16. Lebensjahr beschäftigte und seitdem nicht mehr ließ.
Für die Haftstrafe wollte der Angeklagte noch einmal eine Bewährung eingeräumt bekommen. Er schilderte, dass er sich bereits wiederholt verschiedener Therapien wegen seiner Spielsucht unterzogen habe und erneut einen Antrag für eine Therapie gestellt habe. Ihm wurde ein Betreuer zur Seite gestellt und mit ihm gelinge es, seine Probleme auch finanzieller Art in den Griff zu bekommen.
Die günstige Sozialprognose nahm ihm Richter Werner Kahler aber nicht ab: "Die große Frage ist doch, haben Sie sich in der Zwischenzeit bewährt und die Antwort lautet: Nein!" Allein das Prinzip Hoffnung reiche für eine günstige Sozialprognose nicht aus. Es würde dann ausreichen, wenn der Verurteilte bereits eine Therapie von vier bis sechs Wochen hinter sich hätte und die Einrichtung dem Gericht eine positive Sozialprognose abgeben würde. Das sei aber nicht der Fall.


Jugendpsychatrie und Haft

Sachverständiger Wenske zeigte in der Biografie des Berufungsführers auf, dass dieser sehr unter der Trennung seiner Eltern litt und später vom Stiefvater immer wieder aggressiv behandelt wurde. Die Folge waren Aufenthalte in der Jugendpsychatrie und in der Jugendheimstätte in Fassoldshof. Die später begonnene Ausbildung als Schreiner brach er wieder ab. Neben der Persönlichkeitsstörung kamen noch die Spielsucht und die Alkoholabhängigkeit dazu. Dabei habe er in seinem weiteren Leben mitunter alles aufs Spiel gesetzt. Auch mit einer längeren Haftstrafe im Jahr 2009 konnte keine Stabilität in seinem Leben eintreten. Im Gegenteil, er ging weiter seiner Spielsucht nach, dabei habe er um die strafrechtlichen Konsequenzen gewusst. Wenske machte in seinem mehrseitigen Gutachten deutlich, dass die Spielsucht auf zwei Ebenen angegangen werden müsse: Mit einer Verhaltenstherapie und auf einer psychodynamischen Ebene.
Nach einer kurzen Unterbrechung, ließ der 28 Jahre alte Minijobler dann im Gericht verlauten: "Ich ziehe meine Berufung zurück!" Dem stimmte Staatsanwalt Roland Köhler zu, sodass Richter Werner Kahler die Berufsverhandlung kurzerhand für beendet erklärte. Die Kosten der Verhandlung gehen zu Lasten des Antragstellers, der jetzt seine Haftstrafe antreten muss.