In Corona-Zeiten droht ein Bußgeld in der Waschanlage
Autor: Stephan Tiroch
Kulmbach, Dienstag, 07. April 2020
Verboten oder nicht verboten? Warum eine Autowäsche in Zeiten der Coronakrise kompliziert sein kann.
Der rote Wagen hat eine Wäsche dringend nötig. Staub und Dreck auf Lack, Scheiben und Felgen, Salz vom Winter am Unterboden. "Echt nimmer schön", meint Ralf R. und nimmt den Dampfstrahler zur Hand.
Er wienert seinen Wagen an einer SB-Waschanlage - nicht ahnend, dass er gegen die Corona-Bestimmungen der bayerischen Staatsregierung verstößt und eine Ordnungswidrigkeit begeht. Wenn er von der Polizei erwischt wird, droht ihm ein Bußgeld.
Viele wissen nicht Bescheid
Ralf R. ist nicht der einzige, der nicht Bescheid weiß. Bei Kulmbachs Autofahrern herrscht offenbar erhebliche Rechtsunsicherheit. Wer darf überhaupt sein Auto waschen? Schließlich sind die Cleanparks, wo man Bürste und Dampfstrahler selbst in die Hand nehmen muss, und die automatisierten Waschanlagen nicht geschlossen.
Dass die Vorschriften der Allgemeinverfügung der Staatsregierung eingehalten werden, kontrolliert die Polizei. In der Kulmbacher Dienststelle steht derzeit das Telefon nicht mehr still. "Wir haben täglich bis zu 200 Anrufe von Bürgern, die wissen wollen, was erlaubt ist und was nicht", sagt Inspektionsleiter Peter Hübner.
Der feine Unterschied
Viele Fragen gibt es aktuell rund ums Auto - unter anderem wegen der Wäsche. Hier wird unterschieden, ob es sich um Privatwagen oder gewerblich genutzte Fahrzeuge handelt. "Das heißt, was bei Gewerbebetrieben zulässig ist, ist bei Privatleuten verboten", so Hübner. Deswegen habe die Polizei über das Gewerbeaufsichtsamt veranlasst, dass bei den Waschanlagen entsprechende Hinweisschilder angebracht werden sollen.
Die Erklärung für das Verbot erläutert David Buchwald vom Landratsamt Kulmbach. Die Autowäsche sei kein triftiger Grund, die private Wohnung zu verlassen - und deshalb zurzeit nicht gestattet. Es werde auch kein Unterschied zwischen SB-Waschanlagen und automatisierten Waschanlagen gemacht.
Erstmaliger Verstoß kostet 150 Euro
Die Anzeigen leitet die Polizei ans Landratsamt weiter. Hier wird der Einzelfall geprüft und ein Bußgeld verhängt. Der erstmalige Verstoß gegen die Anordnung kostet 150 Euro.