Eine lustige Packungsbeilage
Autor: Peter Müller
Kulmbach, Montag, 24. April 2017
Wenn ich krank bin, nehme ich möglicherweise Tabletten. Und dann muss ich entweder die Packungsbeilage beachten oder meinen Arzt oder Apotheker fragen.
Die Informationen auf der Packungsbeilage sind - Sie ahnen es - genau definierten Bestimmungen unterworfen. Maßstab dafür ist die "Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001". Unter Paragraf 59 heißt es unter anderem, dass zur Identifizierung des Arzneimittels ... "in einer für den Patienten verständlichen Weise die pharmazeutisch-therapeutische Klasse oder Wirkungsweise genannt werden muss".
Dazu gehören natürlich Hinweise darauf, in welchen Fällen das Medikament nicht eingenommen werden darf. Bei den Hustentropfen, die ich kürzlich verschrieben bekam, liest sich das so: "...darf nicht eingenommen werden bei tiefer Bewusstlosigkeit (Koma)".
Sehr lustig. Außerdem wird von der Einnahme abgeraten, "...wenn Sie wissen, dass Sie Codein sehr rasch zu Morphin verstoffwechseln".
Hallo? Was hat der Verfasser dieser Gebrauchsanweisung eigentlich geraucht, bevor ihm solche Formulierungen eingefallen sind? Ich habe weder Medizin noch Pharmazie studiert, und ich kann mich auch nicht daran erinnern, jemals daraufhin untersucht worden zu sein, ob mein Körper solche Sperenzchen macht.
Dass Bier und Schnaps während der Anwendung verboten sind, wird auf dem Zettel ebenfalls betont. Begründung: Das Medikament "vermindert zusammen mit Alkohol die Fähigkeit zur Lösung komplexer Aufgaben und das Konzentrationsvermögen".
Aha! Wusste ich es doch, dass die Sache irgendeinen Haken hat.