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Aus für den Landtagsstimmkreis Kulmbach: Der Knochen ist rechtens


Autor: Katrin Geyer

Kulmbach, Donnerstag, 04. Oktober 2012

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Bildung eines neuen Stimmkreises Kulmbach/Wunsiedel rechtens ist und damit mehrere Klagen abgewiesen.


Der Bayerische Landtag besteht nach den Vorgaben der Bayerischen Verfassung aus 180 Abgeordneten, die nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht in Wahlkreisen und Stimmkreisen gewählt werden. Das Landeswahlgesetz bestimmt, dass die zu vergebenden Abgeordnetenmandate auf die Wahlkreise nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl aufgeteilt werden, wobei es auf die Zahl der Deutschen mit Hauptwohnung im Wahlkreis abstellt. Weiter ist geregelt, wie viele Abgeordnetenmandate auf die einzelnen Wahlkreise treffen, wie viele Stimmkreise gebildet werden, wie diese auf die einzelnen Wahlkreise verteilt und wie sie zugeschnitten sind.

Im Hinblick auf die Entwicklung der Einwohnerzahlen hat das Gesetz im Jahr 2011 die Verteilung der Abgeordnetenmandate auf die Wahlkreise geändert. Die Zahl der Abgeordnetenmandate wurde für den Wahlkreis Oberbayern von 58 auf 60 erhöht, für die Wahlkreise Oberpfalz und Oberfranken jeweils von 17 auf 16 herabgesetzt.

Die Zahl der Stimmkreise wurde von insgesamt 91 auf 90 verringert, von denen auf die Wahlkreise Oberpfalz und Oberfranken jeweils nur noch acht statt bislang neun treffen, weshalb die Stimmkreise auch neu zugeschnitten werden mussten. Dabei wurden im Wahlkreis Oberfranken die bisherigen Stimmkreise 408 Kulmbach und 409 Wunsiedel unter Abgabe einiger Gemeinden an andere Stimmkreise zum Stimmkreis 408 Wunsiedel-Kulmbach zusammengelegt.

Klage abgewiesen


Gegenstand der Popularklageverfahren waren unter anderem die Fragen, ob die Verringerung der Zahl der Abgeordnetenmandate für die Wahlkreise Oberpfalz und Oberfranken von jeweils 17 auf 16, die Einteilung der Stimmkreise im Wahlkreis Oberfranken, insbesondere der Zuschnitt des Stimmkreises 408 Wunsiedel, Kulmbach durch das Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 25. Oktober 2011 gegen die Bayerische Verfassung verstoßen. Die Antragsteller rügten unter anderem, die Zuteilung von nur noch 16 Abgeordnetenmandaten auf die Wahlkreise Oberfranken und Oberpfalz verletze das Grundrecht der Wahlgleichheit. Die Verringerung der Mandate führe dazu, dass eine über die Fünf-Prozent-Sperrklausel hinausgehende und mit der Wahlgleichheit nicht mehr zu vereinbarende Hürde geschaffen werde.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Klagen abgewiesen. Der Grundsatz der Wahlgleichheit werde nicht dadurch verletzt, dass auf die Wahlkreise Oberpfalz und Oberfranken jeweils nur noch 16 Abgeordnetenmandate entfallen, heißt es in der Entscheidung. Die Verringerung der Mandatskontingente führe nicht zu einer zusätzlichen, über die Fünf-Prozent-Sperrklausel hinausgehenden Sperrwirkung. Die Einteilung der Stimmkreise im Wahlkreis Oberfranken, insbesondere der Zuschnitt des Stimmkreises 408 Wunsiedel-Kulmbach, verstoße nicht gegen die Bayerische Verfassung.