Kronacher Freischießen: Wie lange darf gefeiert werden?

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War der Bescheid für das Freischießen 2016 ordnungsgemäß? Mit dieser Frage befasst sich heute das Verwaltungsgericht in Bayreuth. Foto: Marian Hamacher (Archiv)
War der Bescheid für das Freischießen 2016 ordnungsgemäß? Mit dieser Frage befasst sich heute das Verwaltungsgericht in Bayreuth. Foto: Marian Hamacher (Archiv)

Die Öffnungszeiten des Kronacher Freischießens werden heute zu einem Fall fürs Verwaltungsgericht Bayreuth.

Das Freischießen steht vor der Tür. Noch ist allerdings nicht klar, wie es im Detail ablaufen wird. Ein Anwohner aus der zum Festplatz benachbarten Alten Ludwigsstädter Straße fühlt sich durch den Lärm zu später Stunde - ganz besonders in den XXL-Nächten - belästigt. Darum kommt der Bescheid der Stadt Kronach über Öffnungszeiten und Lautstärke des Festbetriebs heute am Verwaltungsgericht in Bayreuth auf den Prüfstein. Das Volksfest im Jahr 2017 steht allerdings nur indirekt zur Debatte, denn die Klage bezieht sich auf den Bescheid für 2016.

Das Freischießen wird von der Schützengesellschaft Kronach ausgerichtet. Weil der erforderliche Bescheid hierfür jedoch von der Stadt ausgestellt wird, fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, wie dessen Pressesprecher, Dietmar Lang, erläutert. In diesem Fall handelt es sich seiner Erklärung nach um eine so genannte Drittklage, da weder die ausstellende Behörde noch der Empfänger des Bescheids vor Gericht zieht, sondern eine dritte Partei, der gegenüber in dem Schreiben nichts geregelt ist. "Solche Situationen gibt's häufig im Baurecht", stellt Lang fest.


Mögliche Folgen des Urteils

Doch warum wird über den Festbetrieb im vergangenen Jahr verhandelt? Das hat nach Aussage des Pressesprechers einen einfachen Grund: Für 2017 wurde der Bescheid noch nicht ausgestellt. Und solche Bescheide müssen jährlich neu erlassen werden. Da sich am Festbetrieb nichts Wesentliches ändern wird, wartet die Stadt noch die Entscheidung des Gerichts ab. Das bestätigt uns die Kronacher Verwaltung. "Die Stadt möchte wissen, was das Gericht vom Bescheid 2016 hält", vermutet der Pressesprecher.

Daraus sind Rückschlüsse ja möglich, wie hieb- und stichfest ein ähnlich lautender Bescheid im Jahr 2017 wäre. Lang spricht in diesem Zusammenhang von einer so genannten Fortsetzungsfeststellungsklage.


Freizeitlärm-Richtlinie

Das Ergebnis der früheren Klage eines anderen Nachbarn, die in einer Einigung der Beteiligten gemündet war, spielt keine Rolle für die aktuelle Verhandlung. Wichtig ist hingegen für die Entscheidungsfindung des fünfköpfigen Gerichts unter Leitung von Angelika Schöner eine von Fachleuten erarbeitete Freizeitlärm-Richtlinie. Die ist zwar nicht bindend, aber für die Richter ein wichtiger Anhaltpunkt, wie Lang feststellt.

Wenn am Freitag eine Entscheidung gefallen ist, bleibt noch die Reaktion der Stadt abzuwarten. Wie der Pressesprecher erklärt, könnte die Verwaltung selbst bei einem für die Stadt negativen Urteil einen Bescheid nach ihren Vorstellungen aufstellen. "Die Stadt ist für den 2017er Bescheid nicht gebunden", erklärt er.


Was fraglich ist

Allerdings dürfte sie Rückschlüsse aus dem Urteil ziehen. Sollte sie vor Gericht das Nachsehen haben, würde sie heuer vermutlich keinen gleich lautenden Bescheid erlassen, der dann mit einem Eilantrag unter Umständen noch vor dem Festbeginn zu Fall gebracht werden könnte. Die Stadt und ebenso der Kläger hätten zudem die Möglichkeit, in die nächste Instanz zu gehen, sollten sie das heutige Urteil angreifen wollen. Dieser Gang würde vor den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof führen - und sicher nicht mehr vor dem Fest klappen.

Andererseits könnte es auch noch zu einer Einigung zwischen den beiden Parteien und den als so genannte Beigeladene vertretenen Schützen kommen. Bereits 2016 wurde eine solche Übereinkunft mit einem anderen Nachbarn erzielt. Ob das wieder gelingt, erscheint in diesem Fall allerdings fraglich.

Ziel der Klage
Der Nachbar richtet sich mit seiner Klage gegen die Öffnungszeiten des Freischießens. "Er sagt nicht, das Schützenfest gehört verboten", so Dietmar Lang. Der Anwalt des Klägers, Alexander Reitinger, hatte in einem Interview (FT vom 12. Juli) erklärt, der Nachbar gehe nur gegen die XXL-Nächte vor. Die traditionellen Öffnungszeiten sollten unangetastet bleiben. Bürgermeister Wolfgang Beiergrößlein stellte tags darauf jedoch klar, dass die vom Anwalt genannten "traditionellen Zeiten" falsch gewesen seien.