Bürgermeisterwahlen im Kreis Kronach: Warum wählen drei Gemeinden früher?
Autor: Marco Meißner
LKR Kronach, Freitag, 03. Februar 2017
Drei Gemeinden wählen dieses Jahr ihren Bürgermeister früher als alle anderen. Wir erklären, was es mit diesen Unregelmäßigkeiten auf sich hat.
In Küps und Stockheim werden die Bürger am Sonntag zur Wahlurne gebeten. Unter ganz unterschiedlichen Vorzeichen werden dort die Bürgermeister gewählt. In Küps gibt es zwei Bewerber um die Nachfolge von Herbert Schneider (parteilos): Bernd Rebhan (CSU) und Thomas Friedlein (SPD). In Stockheim hingegen ist Amtsinhaber Rainer Detsch (FW) unangefochten.
Am 12. März wird es in Steinbach am Wald spannend. Dort kreuzen drei Bewerber die Klingen: Thomas Löffler (CSU), Peter Grüdl (SPD) und Uwe W. Zipfel (FW).
Doch warum wird in diesen drei Gemeinden des Kreises Kronach außerhalb des üblichen Turnus gewählt? Und warum geht es nur um die Bürgermeister-Sessel? Wir fragten Klaus Hartenstein von der Abteilung für kommunale Angelegenheiten im Landratsamt.
1. Warum muss in Küps und Stockheim außerhalb des üblichen Turnus eine Bürgermeister-Wahl stattfinden?
Das liegt an der Dauer, die ein Bürgermeister im Amt sein darf. "Die Amtszeiten der jeweiligen berufsmäßigen Ersten Bürgermeister - es sind kommunale Wahlbeamte - enden hier während der Wahlzeit des jeweiligen Gemeinderats", erklärt Klaus Hartenstein zu den Fällen Küps und Stockheim. In Küps endet die Wahlzeit des Bürgermeisters mit Ablauf des 21. März 2017 und in Stockheim mit Ablauf des 25. März 2017. In Steinbach wurde der Posten des Bürgermeisters vakant, weil der bisherige Amtsinhaber, Klaus Löffler, die Landratswahl 2016 gewann.
2. Wieso kam es zu den Verschiebungen?
"Im Fall des Marktes Küps ist dies auf die Wahl des damaligen berufsmäßigen Ersten Bürgermeisters Oswald Marr zum Landrat des Landkreises Kronach im Jahr 1998 zurückzuführen", erklärt Hartenstein. In Stockheim hat sich diese "Verschiebung" bereits früher ergeben. Die dortige Wahl des Ersten Bürgermeisters außerhalb der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen resultierte daraus, dass die Gebietsreform in Stockheim quasi schon zum 1. Januar 1975 stattgefunden hat und für die dann entstandene "neue" Gemeinde der damalige Erste Bürgermeister Michael Lang seine erste Amtszeit am 26. März 1975 angetreten hat. Eigentlich schloss die Gemeindegebietsreform in Bayern erst 1978 ab.
3. Warum wird in Steinbach erst im März gewählt?
Die jetzige Wahl in Steinbach ist eine Folge der Landratswahl. Der bisherige Bürgermeister, Klaus Löffler, hat am 21. Dezember sein neues Amt angetreten. Innerhalb von drei Monaten soll daher ein neues Gemeindeoberhaupt gewählt werden. Bis es seine Aufgabe antritt, steht die Zweite Bürgermeisterin in der Verantwortung. Eine frühere Wahl erschien aus zeitlichen Gründen ungeeignet, wie der geschäftsleitende Beamte der Gemeinde, Thomas Kotschenreuther, erklärte.
4. Weshalb wird in den drei Gemeinden nicht gleich das Ratsgremium mit den Bürgermeistern neu gewählt?
Ein Gemeinderat, ebenso wie der Kreistag, wird im Zuge der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen gewählt. Diese fanden zuletzt im Jahr 2014 statt. Laut Vorschrift beträgt die Amtszeit der Gremiumsmitglieder dann sechs Jahre. Hartenstein erklärt weiter: "Diese Wahlen sind grundsätzlich unabhängig von der Wahl der berufsmäßigen Ersten Bürgermeister zu sehen."
5. Gibt es Bestrebungen, die Abweichungen wieder in die Regel-Wahltermine einzutakten?
Hier gibt es laut Klaus Hartenstein einen grundsätzlichen Unterschied zu beachten: "Gemäß der Vorgaben des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) werden ehrenamtliche Erste Bürgermeister zugleich mit dem Gemeinderat und berufsmäßige Erste Bürgermeister jeweils auf die Dauer von sechs Jahren gewählt." Ein berufsmäßiger Erster Bürgermeister wird daher nur dann zugleich mit dem Gemeinderat gewählt, wenn der Beginn seiner Amtszeit mit dem Beginn der Wahlzeit des Gemeinderates zusammenfällt. Bloß in einigen bestimmten Fällen oder wenn zum Beispiel der berufsmäßige Erste Bürgermeister einer Verkürzung seiner Amtszeit zustimmt und auch das Ratsgremium beipflichtet, kann die Wahl trotz einer Überlappung wieder mit der des Ratsgremiums zusammengeführt werden.
6.Wie ist es um die Stellvertreter bestellt?
Diese werden aus der Mitte des Ratsgremiums heraus gewählt. Ihre Amtszeit ist daher an die Wahlzeit des Gremiums gebunden.
7. Wann wird ein neu gewählter Bürgermeister in sein Amt eingeführt?
Eine offizielle Amtseinführung sieht das Gesetz laut Hartenstein nicht vor. "Hier ist auszuführen, dass die Amtszeit des berufsmäßigen Ersten Bürgermeisters am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses - gegebenenfalls nach einer Stichwahl - beginnt, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers", erklärt er weiter. Wenn man das Ableisten des Amtseides als Amtseinführung heranziehen will, so ist spätestens die erste Sitzung des Rates relevant, die nach dem Beginn der Amtszeit des neu gewählten Bürgermeisters stattfindet.
Fahrplan für die Kommunalwahlen
Bis ein Wahltag über die Bühne geht, sind zahlreiche Vorbereitungen zu treffen. Einen kleinen Auszug der wichtigen Termine und Fristen einer Kommunalwahl finden Sie hier:
Ab 15 Monate vor dem Monat des Wahltags bis spätestens 52. Tag vor 18 Uhr: Aufstellung der Wahlvorschläge.
Etwa 90. bis 34. Tag (vor dem Wahltag): Einteilung der Gemeinde in Stimmbezirke.
Vor dem 89. Tag Berufung eines Wahlleiters und seines Stellvertreters sowie Anzeige an die Rechtsaufsichtsbehörde.
89. bis 66. Tag Wahlbekanntmachung und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen.
52. Tag Fristende für die Einreichung von Wahlvorschlägen und Änderungen an Wahlvorschlägen.
Etwa 48. Tag Bildung und erste Einberufung des Wahlausschusses für den 40. Tag vor dem Wahltag.
40. Tag Beschluss des Wahlausschusses über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge.
31. Tag um 18 Uhr: Fristende für die Anrufung des Beschwerdeausschusses.
26. Tag Spätester Termin für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge. Herstellung der Stimmzettel.
6. bis 2. Tag Ausstattung der Abstimmungs- und Auszählräume.
4. Tag Spätester Zeitpunkt für Beschwerdeentscheidungen der Rechtsaufsichtsbehörde.
2. Tag um 15 Uhr: Ende der allgemeinen Antragsfrist für Wahlscheine und Briefwahlunterlagen.
1. Tag bis 12 Uhr: Erteilung von neuen Wahlscheinen, wenn diese nicht zugegangen sind.
Wahltag Abstimmung von 8 bis 18 Uhr. Nach 18 Uhr oder an den folgenden Tagen: Ermittlung, Feststellung und Verkündung des Wahlergebnisses sowie dessen Meldung an die Rechtsaufsichtsbehörde.
2. Sonntag nach der Wahl Durchführung - soweit erforderlich - einer Stichwahl.
14 Tage nach der Verkündung des Wahlergebnisses: Ende der Wahlanfechtungsfrist.
4 Monate nach der Verkündung des Ergebnisses: Ende der Ausschlussfrist für Berichtigung und Ungültigerklärung des Wahlergebnisses (sofern Frist nicht verlängert wird). mrm