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NSU-Prozess: es darf kein kurzer Prozess sein


Autor: Thomas Lange

München, Mittwoch, 05. Juni 2013

Das Gerechtigkeitsempfinden einer breiteren Öffentlichkeit verträgt sich schlecht mit den prozessualen Feinheiten und Umständlichkeiten eines Strafverfahrens. Dies gilt vor allem dann, wenn, wie beim NSU-Prozess, die Schuldfrage, jedenfalls in den Augen dieser Öffentlichkeit, längst klar ist, und das Verfahren dennoch nicht vom Fleck kommt.
Die Angeklagte Beate Zschäpe betritt den Gerichtssaal in München. Vor dem Oberlandesgericht wurde der Prozess um die Morde und Terroranschläge des «Nationalsozialistischen Untergrunds» (NSU) fortgesetzt. Foto: Peter Kneffel/dpa


Dann wird gerne nach einem "kurzen Prozess" gerufen. Diese Forderung aber hat, ebenso wie die zur Verhandlung stehenden Mordtaten, ihren Hintergrund in einem finsteren Kapitel der deutschen Geschichte, als Bürgerrechte nichts und staatliche Willkür viel galten.

Niemandem darf der sprichwörtliche kurze Prozess gemacht werden, grundsätzlich nicht und schon gar nicht in diesem Verfahren, das von vornherein belastet ist - auch durch Ungeschicklichkeiten des Gerichts selbst und das vorangegangene Versagen der Sicherheitsbehörden.

Auch, wenn manche Anträge als absurd erscheinen oder gar als das, was in den USA Obstruction of Justice, also Behinderung der Justiz heißt: Die Verteidiger haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, alle juristischen Möglichkeiten auszuschöpfen für ihren Mandanten, unabhängig von dessen Schuld.

In der Sache werden die Anwälte von Beate Zschäpe wenig tun können für ihre Mandantin. Um so mehr setzen sie auf ein langwieriges juristisches Geplänkel. Das ist eine harte Geduldsprobe vor allem für die Angehörigen der Mordopfer, aber es ist der Preis eines rechtsstaatlichen Verfahrens.