Bürgertests bleiben in der Klinik Kitzinger Land in bestimmten Fällen kostenlos
Autor: Bearbeitet von Andrea Czygan
Kitzingen, Sonntag, 03. Juli 2022
In der Klinik Kitzinger Land bleiben die Bürgertests trotz der neuen Corona-Testverordnung kostenfrei. Die folgenden Informationen sind einer Pressemitteilung der Klinik Kitzinger Land entnommen: Die Regelung betrifft die Patienten und Besucher sowie die Mitarbeiter der Klinik. Patienten und Besucher müssen lediglich eine Bestätigung der Klinik vorlegen, die es am Empfang/Information direkt am Haupteingang gibt. Darunter fallen alle Patienten aus der Klinik und der in der Klinik befindlichen Praxen.
In der Klinik Kitzinger Land bleiben die Bürgertests trotz der neuen Corona-Testverordnung kostenfrei. Die folgenden Informationen sind einer Pressemitteilung der Klinik Kitzinger Land entnommen: Die Regelung betrifft die Patienten und Besucher sowie die Mitarbeiter der Klinik. Patienten und Besucher müssen lediglich eine Bestätigung der Klinik vorlegen, die es am Empfang/Information direkt am Haupteingang gibt. Darunter fallen alle Patienten aus der Klinik und der in der Klinik befindlichen Praxen.
Bürgertests bleiben kostenlos für:
- Kinder unter fünf Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag (Nachweis: Geburtsurkunde oder Kinderreisepass).
- Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester (Nachweis Schwangere: Mutterpass; medizinische Gründe: ärztliches Zeugnis im Original über eine medizinische Kontraindikation). Achtung: Dies gilt auch bis zu drei Monate nach Wegfall der medizinischen Kontraindikation. Schwangere haben somit bis zum Ende des zweiten Trimesters, also bis zur 27. Schwangerschaftswoche den Anspruch.
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen (Nachweis: Teilnehme-Nachweis ausstellen lassen).
- Menschen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“) (Nachweis: positiver PCR-Test).
- Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen (Nachweis: Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht bzw. Bestätigung durch das Pflegeheim – wurde vom BGM): Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, ambulante Pflege, ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung.
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines persönlichen Budgets beschäftigt sind (Nachweis: Leistungsberechtigte Person nach §29 SBB IX kann dies regelhaft durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen).