Das Amtsgericht Haßfurt verhängte eine 300-Euro-Geldstrafe wegen Unfallflucht gegen einen 50-Jährigen nach einem Kleinstunfall.
Wenn man nicht sicher ist, ob man mit dem eigenen Fahrzeug vielleicht ein anderes Auto angefahren hat, ist man gut beraten, anzuhalten, auszusteigen und auf Nummer sicher zu gehen, ob auch wirklich nichts passiert ist. Schließlich gelten auch kleinere Rempler verkehrsrechtlich gesehen als Unfall. Weil ein angeklagter Kfz-Meister (50) bei seiner Fahrt durch eine Ortschaft genau diese Sorgfaltspflicht ignorierte, sprach Amtsrichterin Ilona Conver von "bedingtem Vorsatz." Für dieses Vergehen wird der nicht vorbestrafte Mann mit einer Geldstrafe von 300 Euro zur Kasse gebeten.
Das Missgeschick passierte im nördlichen Haßbergekreis. Nach eigenen Angaben befuhr der Angeklagte am 27. August 2018 kurz vor der Mittagszeit mit seinem Transporter eine innerörtliche Straße mit etwa 40 Stundenkilometern. Als er ein lautes Geräusch hörte, konnte er sich erst mal keinen Reim darauf machen. Zu diesem Zeitpunkt zog er sogar in Betracht, eventuell einen Hund angefahren zu haben. An einem Kreisel drehte er schließlich um und steuerte seinen Wagen an die Stelle zurück, wo er den Knall gehört hatte.
Als er wieder an die Stelle kam, sah er zwar einen geparkten Wagen am Straßenrand, ansonsten aber will ihm nichts weiter aufgefallen sein. Also fuhr er langsam vorbei, ohne anzuhalten. Er vermutete als Ursache des Knalls, dass in seinem fast 20 Jahre alten Kastenwagen einige Werkzeuge oder Metallrohre umgefallen seien. Später inspizierte er sein eigenes Fahrzeug genauer. Dabei bemerkte er Kratzer am rechten Außenspiegel. Im Gerichtssaal behauptete er, dass diese Schäden noch vom Vorbesitzer stammten.
Zwei Passanten, die als Augenzeugen geladen waren, hatten ebenfalls den Schlag gehört. Schnell erkannten sie, dass es zu einem sogenannten "Spiegelklatscher" gekommen war. Dabei war der vorbeifahrende Kastenwagen mit seinem rechten Außenspiegel gegen den Spiegel auf der Fahrerseite eines geparkten Autos geknallt. Dessen Besitzer war ein Handwerker, der vor Ort gerade einen Fußboden verlegte. Die Fußgänger berichteten ihm von ihren Beobachtungen.
Da man in der Ortschaft das Fahrzeug des Unfallverursachers aufgrund der Werbeaufschriften kennt, versuchte der Geschädigte, den Angeklagten telefonisch zu erreichen. Als ihm das nicht gelang, informierte er die Polizei. Die Beamten erschienen zeitnah erst am Unfallort und kurz darauf bei dem Beschuldigten und dokumentierten die Schäden.
Noch am Unfalltag meldete sich der Angeschuldigte bei dem Fußbodenleger und bat ihn, das beschädigte Auto zu seiner Werkstatt zu bringen. Dass er - so schnell wie möglich - den Schaden reparieren und damit die ganze Sache aus der Welt schaffen wollte, spricht ebenfalls dafür, dass er nicht ausschloss, das Malheur verursacht zu haben. Im Zeugenstand bestätigte der Geschädigte, dass damals innerhalb von zwei Tagen sein Wagen fachmännisch repariert worden sei.
Die letzten Zweifel am Unfallgeschehen beseitigte ein Sachverständiger aus Bayreuth. Der Ingenieur betonte in seinem Gutachten, dass die Schäden an beiden Fahrzeugen "kompatibel" seien, also zueinander passten. Den Sachschaden bezifferte er auf etwa 250 Euro.