Wenige Antworten, viele Fragen
Autor: Michael Busch
Heßdorf, Donnerstag, 18. Februar 2016
Ein Grundstücksgeschäft in Klebheim beschäftigte nun auch die Rechtsaufsicht. Ein Teil der Pressefragen muss nun beantwortet werden. Es geht um einen Acker, den die Gemeinde erwerben und womöglich in Bauland verwandeln will.
Michael Busch
Presseinformation kann nicht pauschal verweigert werden. Zu diesem Ergebnis kommt letztlich die Beurteilung die Rechtsaufsicht des Landratsamts Erlangen-Höchstadt. Diese hat den Fragenkatalog des Fränkischen Tages, eine Grundstücksangelegenheit in Heßdorf betreffend, zu bewerten gehabt. Und so wird zumindest ein Teil der Fragen durch den Bürgermeister Horst Rehder (Bürgerblock) beantwortet, nachdem er es zunächst pauschal ablehnt hatte, die gestellten Fragen zu beantworten.
Endlich Antworten
So muss der Gemeindevertreter unumwunden zugeben, dass die Gemeinde ein Interesse am Erwerb des Grundstückes mit der Flächennummer 1168 in der Gemarkung Hannberg (Klebheim) bekundet habe. Ebenfalls zugeben musste er, dass die Grundstücksverhandlungen laufen.
Ein Eingeständnis gab es ebenfalls zur Frage, wann die Ergebnisse einer nichtöffentlichen Sitzung zu veröffentlichen sind.Rehder: "Nichtöffentliche Entscheidungen des Gemeinderates werden dann der Öffentlichkeit bekannt gegeben, wenn die Gründe der Geheimhaltung entfallen sind und keine anderen Vorschriften entgegenstehen. Zu diesem Grundstücksgeschäft werde ich mich daher nach seinem Abschluss öffentlich erklären."
Auch auf den Brief seiner Bürger reagiert Rehder nun ganz offen. Er erklärt, dass man auf das Ansinnen der Bürger seiner Gemeinde, die er zu vertreten hat, nicht antworten werde. "Mit Schreiben vom 24. Januar an die Gemeinde hatten fünf anliegende Grundstückseigentümer ihr Interesse am Erwerb des Grundstückes Fl.-Nr. 1168 bekundet. Über dieses Schreiben habe ich den Gemeinderat informiert. Auf dieses Schreiben beabsichtigt die Gemeinde Heßdorf nicht zu reagieren, weil es bei diesem Grundstücksgeschäft definitiv nicht um die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts geht. Es ist das gute Recht der Anlieger, sich um den Erwerb dieses Grundstückes zu bemühen."
Die betroffenen Bürger sind empört. Unisono erklären Vertreter dieser Bürger, dass es schlichtweg ein Affront gegen die eigenen Bürger ist, wenn man nicht einmal eine Antwort wert sei. "Wenigstens ein Schreiben, dass der Brief angekommen ist und gelesen wurde, wäre ja schon ein Zeichen von dem so genannten Volksvertreter gewesen", erklärt sich einer der Unterzeichner des Briefes an die Gemeinde.
Die Frage, ob es ein Vorrecht der Gemeinde auf den Kauf des Grundstückes gegeben habe, bevor es zu einer öffentlichen Versteigerung gekommen wäre, verneint Rehder nach der Würdigung durch die Rechtsaufsicht ebenfalls. "Die gesetzlichen Tatbestände des Vorkaufsrechts sind in den Paragrafen 24 und 25 Baugesetzbuch abschließend geregelt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor", äußert sich Rehder hinsichtlich der zunächst verweigerten Antwort auf diese Frage.
Es gibt auch einen weiteren Hinweis in dem Schreiben. "Die Weitergabe personenbezogener Daten scheitert an gesetzlichen Bestimmungen. Eine solche Datenweitergabe an nichtöffentliche Stellen (z. B. Presse) ist nur zulässig, wenn die nichtöffentliche Stelle ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Daran fehlt es ganz offensichtlich, da der Eigentümer des betreffenden Grundstückes ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass vertragliche Einzelheiten nicht weitergegeben werden." Der Fränkische Tag hat keinerlei personenbezogener Daten je angefordert.
Die weiteren Auskünfte bleiben eher unbefriedigend. Denn der Verwaltungsgerichtshof stellte in einem Urteil fest, dass der Umgang der Veröffentlichung nur eine reine Verfahrensvorschrift für die Vorgehensweise des Gemeinderats sei. Wenn der Gemeinderat nichtöffentlich entscheidet, ist das lediglich ein Indiz dafür, dass Geheimhaltung geboten ist. Entscheidend für den Auskunftsanspruch der Presse ist aber letztlich die materielle Rechtslage. Wenn eine Auskunft verweigert wird, müssen daher die sachlichen Gründe mitgeteilt werden. Diese sachlichen Gründe fehlen immer noch.
Unterschiedliche Auffassung
Nicht beantwortet bleibt die Fragen, ob die Gemeinde, sollte sie das Grundstück erwerben, das "Ackerland" in Bauland umwandeln möchte. Diese Frage ist auch in Hinsicht auf die Auskünfte der Rechtsaufsicht des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt weiterhin nicht beantwortet, da hier weder personenbezogene Daten noch die grundsätzliche Gefährdung des Grundstücksgeschäftes, wie von Rehder angeführt, veröffentlicht werden. Ebenfalls die Frage nach einer eventuellen Preissteigerung nach einer eventuellen Umwidmung kollidiert nicht mit den Ausführungen der Rechtsaufsicht, wird aber weiterhin nicht beantwortet. Fazit: Nur ein Teil der Fragen wird beantwortet, viele zu beantwortende Fragen bleiben offen. Offensichtlich gibt es auch zwischen der hier ausübenden Rechtsaufsicht und Urteilen der Verwaltungsgerichte eine Differenz.
Denn diese haben zum Beispiel erklärt: "Sollte in Einzelfallsituationen öffentliches Wohl mit privaten Einzelinteressen in Konflikt geraten, dann hat das öffentliche Wohl prinzipiell Vorrang gegenüber den Privatinteressen" (VGH Baden-Württemberg). Wie das Wohl der Mitbürger in Klebheim einzuschätzen ist, obliegt allerdings wiederum dem Bürgermeister und den Gemeinderäten.