Druckartikel: Verstorbener Kandidat bleibt auf dem Wahlzettel

Verstorbener Kandidat bleibt auf dem Wahlzettel


Autor: Josef Hofbauer

Forchheim, Montag, 24. Februar 2020

JOsef Hofbauer Kirchehrenbach — Auf der Kreistagsliste der Grünen steht mit dem Kirchehrenbacher Heinrich Kattenbeck auf Platz 14 ein Kandidat, der in der vergangenen Woche überraschend verstorben ist...
Der verstorbene Heinrich Kattenbeck steht auf Platz 14 der Kreistags-Kandidatenliste der Grünen.  Repro: FT


JOsef Hofbauer Kirchehrenbach — Auf der Kreistagsliste der Grünen steht mit dem Kirchehrenbacher Heinrich Kattenbeck auf Platz 14 ein Kandidat, der in der vergangenen Woche überraschend verstorben ist. Die Liste für die Kommunalwahl der Kreistagsmitglieder müsse deshalb nicht neu gedruckt werden, erklärt Holger Strehl, Pressesprecher des Landratsamtes. Dies sei im Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz so geregelt.

Die Regelung lautet: "Verliert ein Kandidat erst nach Zulassung des Wahlvorschlages seine Wählbarkeit, kommen die ihm zugedachten Stimmen der Liste zugute."

Explizit ist in dem Wahlgesetz ein Zeitraum von 40 Tagen genannt. Wer im Zeitraum bis zu 40 Tagen vor der Wahl stirbt, ist logischerweise nicht mehr wählbar. Dennoch werden die Stimmzettel von Personen, die für den Verstorbenen votieren, nicht ungültig. Dessen Stimmen werden der jeweiligen Liste zugerechnet und kommen den anderen Kandidaten der Liste entsprechend ihrer Reihenfolge zugute. Grundsätzlich gilt nämlich: "Der Wählerwille muss eindeutig erkennbar sein", erklärt Holger Strehl.