Mehr Spielraum bei der Ratenzahlung
Autor: Pauline Lindner
Ebermannstadt, Dienstag, 11. Oktober 2016
Auf der Tagesordnung der jüngsten Ebermannstadter Stadtratssitzung stand auch die Straßenausbaubeitragssatzung - allerdings mit einem Aspekt, der in der bis...
Auf der Tagesordnung der jüngsten Ebermannstadter Stadtratssitzung stand auch die Straßenausbaubeitragssatzung - allerdings mit einem Aspekt, der in der bisherigen Diskussionen noch nicht thematisiert worden ist.
Es ging um die Einarbeitung der neuen Mustersatzung, der aus der Feder des Bayerischen Gemeindetags stammt. Der oberste Zusammenschluss der Kommunen hatte eine erweiterte Regelung für Ratenzahlung, Verrentung und Billigkeitserlass entworfen, die den Gemeinden einige Varianten vorschlägt. Unter anderem wurde der Ermessensspielraum, wann einem Bürger Ratenzahlung gewährt werden kann, erweitert. Nun ist dies nicht nur bei begrenzten finanziellen Möglichkeiten denkbar, sondern auch "bei berechtigtem Interesse". Kämmerer Wolfgang Krippel demonstrierte dies an einem Beispiel, das Erwin Horn (NLE) eingebracht hatte: Ein Zahlungspflichtiger, dessen finanzieller Spielraum vorübergehend eingeschränkt ist, weil er die Ausbildung
seines Kindes finanziert.
500 Euro pro Jahr
"Verrentung" bedeutet im Beitragsrecht eine Streckung der Fälligkeit über zehn Jahre.Ebermannstadt entschied sich für eine Mindestrate von 500 Euro pro Jahr, was mindestens zehn Prozent der geforderten Beträge im Jahr bedeutet. Die Verrentung ist zinspflichtig; bei unbilliger Härte beträgt der Satz zwei Prozent über dem Basiszins, in den neuen Fällen drei Prozent. "Da aktuell der Basiszins bei minus 0,8 liegt, zahlen die Leute derzeit nur 2,2 Prozent", erläuterte der Kämmerer.
Der dritte neue Punkt ist der verkehrswertabhängige Teilerlass. Hier kann dem Beitragsschuldner die Summe erlassen werden, wenn sie das - so legte dies Ebermannstadt fest - 0,4-Fache des Verkehrswerts überschreitet. Voraussetzung ist auch hier ein berechtigtes Interesse des Schuldners.
Gegen die Stimme von Ludwig Brütting (FW) billigte der Rat diese Lösung. Brütting hatte sich an der Tatsache gestoßen, dass laut Geschäftsordnung die Verwaltung bis zur Höhe von 7500 Euro diese Billigkeitsentscheidungen treffen darf.