Der Sieben-Tage-Inzidenz-Wert überschritt im Landkreis Lichtenfels von 12. bis 14. März an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 100. Es gelten...
Der Sieben-Tage-Inzidenz-Wert überschritt im Landkreis Lichtenfels von 12. bis 14. März an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 100. Es gelten somit ab 16. März, 0 Uhr, folgende Regelungen:
? Kontaktbeschränkung: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich einer weiteren Person. Zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
? Sport: Hinsichtlich der Sportausübung ist nur kontaktfreier Sport erlaubt, die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.
? Handels- und Dienstleistungsbetriebe: Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken , Sanitätshäuser, Drogerien , Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten , Fahrrad-werkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte des Großhandels .
? Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform untersagt. Hiervon ausgenommen sind Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfsdienstes. Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsfördergesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote, Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsfördergesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform untersagt.
? Instrumental- und Gesangsunterricht: Der Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform ist untersagt.
? Kulturstätten: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen.