Sieben-Tage-Inzidenz liegt wieder über 100: Was erlaubt ist und was nicht

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Der Sieben-Tage-Inzidenz-Wert überschritt im Landkreis Lichtenfels von 12. bis 14. März an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 100. Es gelten...

Der Sieben-Tage-Inzidenz-Wert überschritt im Landkreis Lichtenfels von 12. bis 14. März an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 100. Es gelten somit ab 16. März, 0 Uhr, folgende Regelungen:

? Kontaktbeschränkung: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich einer weiteren Person. Zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.

? Sport: Hinsichtlich der Sportausübung ist nur kontaktfreier Sport erlaubt, die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.

? Handels- und Dienstleistungsbetriebe: Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken , Sanitätshäuser, Drogerien , Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten , Fahrrad-werkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte des Großhandels .

? Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform untersagt. Hiervon ausgenommen sind Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfsdienstes. Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsfördergesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote, Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsfördergesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform untersagt.

? Instrumental- und Gesangsunterricht: Der Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform ist untersagt.

? Kulturstätten: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen.

? Nächtliche Ausgangssperre: Von 22 bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn, dies ist begründet durch einen medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfall oder andere medizinische unaufschiebbare Behandlungen, der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke, Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, der Begleitung Sterbender, von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Des Weiteren wurde eine Allgemeinverfügung zur Testpflicht für Beschäftige in Altenheime und Seniorenresidenzen sowie Pflege- und Behinderteneinrichtungen erlassen, die ebenfalls am 16. März, 0 Uhr in Kraft trat. Aufgrund der Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Landkreis Lichtenfels besteht für die Beschäftigten in vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen , in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden, Altenheimen und Seniorenresidenzen ab 16. März an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, an denen die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, eine Testpflicht auf das Coronavirus. Diese Bestimmungen gelten so lange, bis die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Landkreis Lichtenfels unterschritten wird.

Die Dienstleistung der Friseure sowie im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang, die nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege dürfen angeboten werden. Das Personal muss eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen und eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreservierung muss erfolgen. Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, wie zum Beispiel Massagepraxen , Tattoo-Studios oder ähnliche Betriebe sind untersagt. red