Landgericht Coburg: Auf Wanderwegen besteht keine Streupflicht
Autor: Redaktion
Coburg, Donnerstag, 02. Januar 2020
Um die Verkehrssicherungspflicht auf Wanderwegen ging es in einem Prozess am Landgericht Coburg. Die Klägerin war im Winter auf einem Wanderweg gestürzt und hatte sich hierbei verletzt. Von der Beklag...
Um die Verkehrssicherungspflicht auf Wanderwegen ging es in einem Prozess am Landgericht Coburg. Die Klägerin war im Winter auf einem Wanderweg gestürzt und hatte sich hierbei verletzt. Von der Beklagten, der zuständigen Kommune, verlangte sie Schadensersatz wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht. Das Landgericht Coburg wies die Klage ab.
Ende Februar 2018 war die Klägerin auf einem öffentlich beworbenen Wanderweg auf dem Gebiet der später verklagten Stadt auf das Plateau eines Berges gewandert. Schon auf dem Hinweg erkannte die Klägerin, dass der Weg zwar stellenweise gestreut worden war. Man konnte jedoch auch Stellen erkennen, die nicht gestreut und deshalb glatt waren. Auf dem Rückweg stürzte die Klägerin und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu.
Im Prozess behauptete die Klägerin, sie sei wegen einer Vereisung des Weges gestürzt. Vor und auch nach dieser Stelle sei der Weg jedoch geräumt und gestreut gewesen. Die glatte Stelle habe sie nicht erkennen können, sagte die Klägerin. Der Sturz sei trotz der Unterstützung durch ihren Lebensgefährten nicht zu vermeiden gewesen.
Die Klägerin meint, unter anderem wegen der ordnungsgemäßen Räumung und Streuung des Weges zu Beginn ihrer Wanderung hätte sie darauf vertrauen dürfen, dass der gesamte Weg ausreichend gesichert sein werde.
Die beklagte Stadt verwies darauf, dass ein Winterdienst auf den gesamten unbefestigten Wald- und Feldwegen im Anschluss an einen Ausflugsparkplatz nicht mehr durchgeführt werde. Dies sei auch gar nicht möglich.
Das Landgericht Coburg stellte in seiner Entscheidung zunächst klar, dass eine Räum- und Streupflicht nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz nur für Straßen und Wege innerhalb geschlossener Ortschaften existiere. Ein solcher Weg war hier jedoch nicht betroffen, so dass lediglich die Verletzung einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zu prüfen war. In diesem Zusammenhang wies das Gericht erneut darauf hin, dass nur diejenigen Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, die erforderlich und zumutbar sind.
Eine völlige Gefahrlosigkeit des Weges muss hierdurch gerade nicht erreicht werden. Es ist vielmehr nur denjenigen Gefahren zu begegnen, mit denen ein durchschnittlicher Wanderer im Normalfall gerade nicht rechnen muss.