Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Gestattung, die im Vorfeld beim Landratsamt zu beantragen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)).
Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen, das heißt nur dann, wenn die Wasserentnahme unter den sogenannten Gemeingebrauch bzw. den Eigentümer-
oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt.
Die Ausübung des Gemeingebrauchs steht grundsätzlich erst einmal jedermann zu. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die erlaubnisfreie Wasserentnahme nur durch Schöpfen mit Handgefäßen (also nur in geringen Mengen) erfolgen darf (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes
(BayWG)).
Eine Entnahme mittels einer Entnahmeleitung mit oder ohne Pumpe ist im Rahmen des Gemeingebrauchs lediglich in geringen Mengen für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft möglich. Eine Feldbewässerung (außerhalb der Hofstätte) scheidet hierbei jedoch aus.
Das Landratsamt Kulmbach weist darauf hin, dass die Ausübung des Gemeingebrauchs auf eigene Gefahr erfolgt. Dies gilt insbesondere für typische, sich aus dem Gewässer und seinen Ufern ergebende Gefahren (Art. 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayWG).
Eigentümergebrauch
Im Rahmen des Eigentümergebrauchs an einem oberirdischen Gewässer (vgl. § 26 WHG) darf Wasser laut dem Landratsamt Kulmbach für den eigenen (auch landwirtschaftlichen) Bedarf nur dann entnommen werden, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes und keine Beeinträchtigung (d. h. tatsächliche und spürbare Behinderung) anderer (z. B. Inhaber von Rechten und Befugnissen, Gemeingebrauchs- und andere Anliegergebrauchsausübende) zu erwarten ist.
Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen können bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie haben. Damit ist die Entnahme dann nicht mehr vom Eigentümer- bzw. Anliegergebrauch gedeckt.
Diese Einschränkungen gelten in vollem Umfang auch für den Anliegergebrauch. Anlieger sind die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und diejenigen, die zur Nutzung der Grundstücke berechtigt sind.
Einbauten jeder Art, die zum Zwecke des Aufstauens ohne vorherige Gestattung im Gewässer errichtet wurden, sind in jedem Falle unerlaubt und müssen entfernt werden.
Trockenperioden beachten
Das Landratsamt Kulmbach bittet die Bevölkerung um größte Zurückhaltung bei der Wasserentnahme in und auch nach der sommerlichen Trockenperiode. Insbesondere ist bei Niedrigwasser die Wasserentnahme einzuschränken bzw. einzustellen.
Im Interesse des Natur- und Wasserhaushalts bittet daher das Landratsamt Kulmbach um Verständnis und größtmögliche Zurückhaltung. red