Prozess als Sturm im Wasserglas
Autor: Bayerische Rundschau
, Freitag, 03. Juli 2026
Ein Ködnitzer wollte keine fremde Wasserleitung auf seinem Grund dulden und verklagte den Nachbarn
Irgendwann muss er wohl genug bekommen haben: Immer wieder will ein Ködnitzer den neuen Nachbarn wie auch die Gemeinde aufgefordert haben, eine Wasserleitung , die unter seinem Grundstück liegt, zu entfernen. Dann riss dem Hausbesitzer der Geduldsfaden und er zog mit seinem Rechtsanwalt vor das Verwaltungsgericht Bayreuth . Dort wurde jetzt über die Frage entschieden: Muss die Leitung entfernt werden oder nicht?
Aber der Reihe nach: Der Ködnitzer bezog einst sein Trinkwasser über eine Leitung unter dessen Hofzufahrt. Die Leitung für das Nachbarhaus legte man auf einer Länge von zehn Meter und einer Tiefe von rund 1,30 Meter direkt daneben, ebenfalls aber unter dem Grundstück des Klägers . Das muss wohl lange gut gegangen sein, bis der Ködnitzer seine Leitung stilllegte, weil er seit der Jahrtausendwende das Frischwasser aus einer Leitung einer näher gelegenen Straße bezieht.
Neue Eigentümer
2022 erwarben neue Eigentümer das Haus mit der strittigen Leitung. Kurze Zeit danach forderte der Kläger diese (die als Beigeladene nicht vor Gericht erschienen waren) klar und eindeutig auf, deren Hausanschlussleitung (unter seinem Grundstück ) zu entfernen.
Anschließend wandte er sich über seinen Rechtsbeistand direkt an die Gemeinde. Als Begründung schob er zunächst lapidar nach, aufgrund des Alters des Rohres sei, wie bereits in der Vergangenheit geschehen, mit Schäden zu rechnen. Bei der Erneuerung der Hofeinfahrt könne es zu weiteren kommen.
Doch die Kommune lehnte ab. Das sei zumutbar, die Leitung liege auch nicht in der Nähe von Wohngebäuden. Bei einer Erneuerung der Hofeinfahrt könnte man bei desolatem Zustand eingreifen.
Das gefiel dem Kläger natürlich keineswegs und er wurde deutlicher: In der über 60 Jahre alten Wasserleitung sei es bereits vor Jahren zu altersbedingten Schäden gekommen. Man habe keine Vorteile, sondern müsse mit zukünftigen Beeinträchtigungen rechnen. Dann legte er die Karten auf den Tisch: „Der neue Nachbar kann sein Wasser genauso gut über eine andere Verbindung beziehen.“ Deshalb brauche er die Verbindung unter seinem Grund und Boden gar nicht mehr.
Antwort der Gemeinde
Klingt nachvollziehbar, doch die Gemeinde konterte hart: „Es gibt gar keinen Anspruch, dass diese (jahrzehntealte) Leitung entfernt werden muss.“ Der Kläger müsse sie schlichtweg dulden. Und selbst wenn es keine Duldung gäbe, „sei der Anspruch verjährt, weil die Leitung vor 1981 verlegt worden sei“. Der Bundesgerichtshof habe dies entschieden.