Kaufverträge: Widerruf bei "Click & Collect"?
Autor: Redaktion
Forchheim, Montag, 18. Januar 2021
Seit Montag, 11. Januar, dürfen Einzelhändler nach der Verordnung zur Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 8. Januar 2021 den Service "Click & Collect" anbieten. Dadurc...
Seit Montag, 11. Januar, dürfen Einzelhändler nach der Verordnung zur Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 8. Januar 2021 den Service "Click & Collect" anbieten. Dadurch haben Verbraucher die Möglichkeit, online vorbestellte Waren bei Ladengeschäften oder an Abholstationen abzuholen.
Wie sieht es aber mit dem Widerrufsrecht aus, wenn Online-Handel und Offline-Verkauf aufeinandertreffen? Bei einem reinen Online-Kauf gibt es gemäß Paragraf 312 BGB ein Widerrufsrecht, dass den Verbrauchern ermöglicht, ihre geschlossenen Verträge innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen und rückabzuwickeln. Im stationären Handel besteht dies nur ausnahmsweise (etwa bei Ratenzahlung); der Umtausch beruht hier grundsätzlich auf Kulanz.
"Ob ein Widerrufsrecht bei Click & Collect besteht, hängt vom Zustandekommen des Kaufvertrages ab. Wurde der Vertrag bereits online geschlossen, besteht das Widerrufsrecht. Dass der Käufer die Ware selbst abholt und gegebenenfalls auch vor Ort bezahlt, tut dabei nichts zur Sache. Anders ist es, wenn die Ware beispielsweise online nur reserviert wurde und der Vertrag erst bei Abholung zustande kommt", erläutert Roland Pfister, Volljurist und Verbraucherberater beim Verbraucher-Service Bayern im KDFB (VSB): "Dasselbe gilt im Übrigen für telefonische Bestellungen. Wir empfehlen Verbrauchern in jedem Fall, sich vorab zu informieren und gegebenenfalls nach einer Kulanz-Regelung des Verkäufers zu fragen", sagt Pfister.
Voraussetzungen für Click & Collect sind ein Hygienekonzept seitens der Händler sowie fixe Zeitfenster für die Abholung, damit sich keine Schlangen bilden. Verpflichtend gilt für die Mitarbeiter und Kunden das Tragen einer FFP2-Maske sowohl in Verkaufsräumen als auch auf dem Verkaufsgelände, in Eingangs- und Warteflächen, vor den Verkaufsräumen und auf zugehörigen Parkplätzen. red