Immer wieder Freitags
Autor: Rainer Lutz
LKR Coburg, Sonntag, 07. März 2021
Die Corona-Regeln, sind vom jeweiligen Inzidenzwert abhängig. Das Amt veröffentlicht ab sofort jeden Freitag die Regeln für die kommende Woche.
Es ist schwer geworden, immer zu den aktuellen Bestimmungen auf dem Laufenden zu sein, die zur Pandemiebekämpfung angeordnet wurden. Das ist ein häufiger Kritikpunkt. Zumindest für den Landkreis Coburg soll daher in zukunft Klarheit geschaffen werden.
Nach der jüngsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) - es ist übrigens die zwölfte - sind viele Corona bedingte Maßnahmen vom Inzidenzwert abhängig. So gelten in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von unter 50 andere Regelungen als in solchen mit einem Inzidenzwert zwischen 50 und 100 oder solchen mit einer Inzidenz über 100.
Der aktuelle Inzidenzwert des Landkreises Coburg liegt bei 63,4 (Stand 7. März). Somit gelten für den Landkreis Coburg die Maßnahmen der 12. BayIfSMV für einen Inzidenzwert zwischen 50 und 100. Was gilt also im Landkreis Coburg aktuell? Die Pressesprecherin des Landratsamtes, Corinna Rösler, gibt einen Überblick.
Ausgangsbeschränkung entfällt
Es gibt keine Ausgangsbeschränkungen mehr, das heißt, die eigene Wohnung kann jederzeit wieder ohne triftigen Grund verlassen werden.
Kontaktbeschränkungen sind gelockert. Der gemeinsame Aufenthalt ist gestattet mit Angehörigen eines Hausstands und eines weiteren Hausstands, maximal fünf Personen (Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgerechnet).
Kein Kontaktsport
Sport ist nur kontaktfrei, unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen (maximal zwei Haushalte mit maximal fünf Personen) oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren, erlaubt
Die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel mit den vorgenannten Voraussetzungen möglich.
So geht Einkaufen
Erlaubt sind: Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel.
Friseure sind bereits wieder geöffnet. Im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang dürfen auch nichtmedizinische Fuß-, Nagel-, Hand- und Gesichtspflege angeboten werden.
Wieder in den Laden
Click&Meet: Die Öffnung von Ladengeschäften ist möglich für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum. Es darf dann maximal ein Kunde auf je 40 Quadratmeter der Verkaufsfläche kommen. Die Kontaktdaten müssen erhoben werden.
An einigen Schulen, darunter Grundschulen, findet bereits seit 22. Februar wieder Präsenzunterricht statt, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann. Ab 15. März findet an allen Schulen wieder Präsenzunterricht statt, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, ansonsten ist weiterhin Wechselunterricht durchzuführen.
Das Landratsamt bestimmt durch amtliche Bekanntmachung jeweils am Freitag jeder Woche die für den Landkreis maßgebliche Inzidenzeinstufung; die Regelung gilt dann für die Dauer der darauffolgenden Kalenderwoche ab Montag. Ab dem 15. März können Kitas öffnen, wenn die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (so genannter eingeschränkter Regelbetrieb).
Sologesang und Fahrstunden
Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform erteilt werden. Praktischer und theoretischer Fahrschulunterricht ist erlaubt.
Büchereien, Bibliotheken und Archive können geöffnet werden. Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können nach vorheriger Terminbuchung wieder öffnen.