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Gesundheitsamt weist auf die Meldepflicht zum Thema Impfungen hin


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LKR Erlangen-Höchstadt, Dienstag, 15. März 2022

Das Gesundheitsamt für den Landkreis Erlangen-Höchstadt gibt Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Ab dem 16. März sind in Bayern mediz...


Das Gesundheitsamt für den Landkreis Erlangen-Höchstadt gibt Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht .

Ab dem 16. März sind in Bayern medizinische und pflegerische Einrichtungen und Unternehmen zum Schutz von gefährdeten Personengruppen laut dem Infektionsschutzgesetz dazu verpflichtet, ihr zuständiges Gesundheitsamt über bei ihnen tätige Personen, die weder gegen Corona als vollständig geimpft noch als genesen gelten, zu benachrichtigen. Das gilt laut Behördenangaben nicht, wenn diese über ein ärztliches Attest verfügen, dass sie aus medizinischen Gründen nicht gegen das Sars-CoV-2-Virus geimpft werden können. Darüber hat das Staatliche Gesundheitsamt Erlangen Betriebe und Einrichtungen in seiner Zuständigkeit informiert.

Meldeportal im Internet

Für die Meldungen stellt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bayernweit ein Meldeportal zur Verfügung. Es wurde unter www.stmgp.bayern.de/coronavirus/impfmeldung/ inzwischen freigeschaltet. Das Gesundheitsamt bittet Betriebe, das Onlineformular für die Meldungen bevorzugt zu nutzen. Nur in Ausnahmefällen kann alternativ eine postalische Ersatzmitteilung erfolgen.

Einen Genesenennachweis erhalten alle Personen, die labordiagnostisch mittels Nukleinsäurenachweis nachgewiesen eine Infektion mit Sars-CoV-2 durchgemacht haben. Die vom Gesundheitsamt ausgestellte Quarantäne- oder Isolationsbescheinigung kann von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Beendigung der Quarantäne beim Gesundheitsamt per E-Mail oder per Kontaktformular über die Webseite des Gesundheitsamts angefordert werden und dient zur Vorlage beim Arbeitgeber. Mit dieser Bescheinigung können Apotheken ein Genesenenzertifikat ausstellen.

Dies ist allerdings nicht zwingend notwendig: In den meisten Fällen reicht für die Ausstellung eines Genesenenzertifikats die Vorlage eines positiven PCR-Tests. Der Genesenenstatus greift 28 Tage nach dem ersten positiven PCR-Test und ist längstens 90 Tage danach gültig. Die fachlichen Vorgaben beziehen sich hier hauptsächlich auf ungeimpfte Personen, nicht auf Personen, die vor oder nach der Impfung eine Infektion durchgestanden haben.

Behörde bittet um Vorsicht

Da bundesweit die Inzidenzen wieder ansteigen, bittet das Gesundheitsamt , sich trotz aller Lockerungen weiterhin umsichtig zu verhalten. Informationen zu Isolation und Quarantäne und was bei positiven Testergebnissen zu tun ist, gibt es online unter www.erlangen-hoechstadt.de/aktuelles/meldungen/aktuelles-zum-coronavirus/. red