Hobby-Pferdehaltung ist nicht zulässig
Autor: Evi Seeger
Pommersfelden, Samstag, 13. März 2021
Ob ein Pferdeunterstand in der "Weich", einem Wald- und Flurgebiet in der Gemarkung Pommersfelden, die Bevölkerung tangiert, spielte bei diesem Punkt keine Rolle. Ausschlaggebend war, dass der Antrag ...
Ob ein Pferdeunterstand in der "Weich", einem Wald- und Flurgebiet in der Gemarkung Pommersfelden, die Bevölkerung tangiert, spielte bei diesem Punkt keine Rolle. Ausschlaggebend war, dass der Antrag zur Änderung des Flächennutzungsplans auf ein Grundstück im Außenbereich abzielte. Dass der Gesetzgeber den Außenbereich durch strenge Maßgaben schützt, wurde in der jüngsten Pommersfeldener Gemeinderatssitzung deutlich.
Bei der Darstellung im Flächennutzungsplan gebe es nur die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichen Flächen oder Wald. Eine "hobbymäßige Pferdehaltung" sei somit nur durch die Ausweisung einer "Sonderfläche" für einen bestimmten Zweck möglich, erläuterte Bürgermeister Gerd Dallner (FWGS) die Gesetzeslage.
Rein privates Interesse
Um eine Hobby-Pferdehaltung handelte es sich jedoch bei dem vorliegenden Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplans. Im März 2019 hatte das Gemeindegremium zur Bauvoranfrage für das Grundstück zur "Haltung von Pferden mit Errichtung eines Pferdeunterstandes" zwar das Einvernehmen erteilt. Allerdings unter dem Vorbehalt "der baurechtlichen Zulässigkeit".
Das Landratsamt Bamberg habe jedoch festgestellt, dass das Vorhaben nicht landwirtschaftlich privilegiert sei, so die Gemeindeverwaltung. Es handle sich vielmehr um eine "private hobbymäßige Pferdehaltung". Eine Bauleitplanung, eine solche ist die Änderung des Flächennutzungsplans, die nicht städtebaulich, sondern aus privaten Interessen erforderlich werde, sei als "Gefälligkeitsplanung" nicht zulässig. Darüber hinaus schütze das Gesetz die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert. Jede landwirtschaftsfremde, nicht privilegierte Nutzung im Außenbereich sei grundsätzlich "wesensfremd".
Wesensfremde Nutzungen oder Nutzungen, die der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entziehen, sollen daher abgewehrt werden, so die Argumentation der Aufsichtsbehörde.
Der Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplans wurde mit großer Mehrheit der Gemeinderäte abgelehnt.