Stellen Sie sich vor, jemand ruft im Kanzleramt an und erkundigt sich nach dem Namen des ersten Bundeskanzlers. "Der volle Name Konrad A. dürfe aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht genannt werden"...
Stellen Sie sich vor, jemand ruft im Kanzleramt an und erkundigt sich nach dem Namen des ersten Bundeskanzlers. "Der volle Name Konrad A. dürfe aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht genannt werden", erhält er zur Antwort. Sie lachen? Wir auch. So ähnlich erging es uns nämlich, als wir bei einer Gemeinde im Kreis Lichtenfels anfragten, um zu erfahren, welche Ehrenbürger und Ehrenmedaillenträger es dort gibt. Nein, diese Namen unterliegen leider dem Datenschutz, wurde uns erklärt. Das ist ein Beispiel dafür, wie übertrieben die zum Schutz sensibler Daten sinnvollen Bestimmungen inzwischen angewandt werden. Schließlich geht es hier nicht darum, zu erfahren, wem welches Haus gehört oder wer wann geheiratet hat und Geburtstag feiert. Eine Ehrung durch die Kommune sollte nicht stattfinden, um dann für immer verschwiegen zu werden. Jemand, der ehrenamtlich oder zum Wohl der Kommune tätig war, hat ein Recht, auch Jahre später noch namentlich genannt zu werden.