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Für eine Berufung fehlen 76 Euro


Autor: Marco Meißner

Zeyern, Dienstag, 21. April 2015

Zeyern — Die Enttäuschung über das Scheitern des Zeyerner Sportvereins vor dem Coburger Gericht ist dem Kulmbacher Rechtsanwalt Horst Hohenner anzuhören. Er hat den DJK/SV Zeyern/R...


Zeyern — Die Enttäuschung über das Scheitern des Zeyerner Sportvereins vor dem Coburger Gericht ist dem Kulmbacher Rechtsanwalt Horst Hohenner anzuhören. Er hat den DJK/SV Zeyern/Roßlach im Klageverfahren gegen die Kündigung des Pachtvertrags für den Sportplatz vertreten, musste aber letztlich die Berufung zurückziehen. "Es ist eine reine Rechtsfrage gewesen", sagt er. Dies bestätigt der Pressesprecher des Landgerichts Coburg, Daniel Kolk. "Der Berufungswert wurde nicht erreicht", stellt er fest. Außerdem hatte Richter Friedrich Krauß zwar Verständnis für das Anliegen des Vereins gezeigt, aber er hatte auch auf die größere Bedeutung der Umgehungsstraße für die Allgemeinheit hingewiesen.
Letztlich ist der Verein an der Bagatellgrenze, die für eine Berufung überschritten werden muss, knapp gescheitert. "Der Beschwerdewert muss mindestens 600 Euro betragen. Wir haben nur 524 Euro erreicht", rechnet der Anwalt den Streitwert nach der Kündigung des Pachtvertrags - zumindest aus Sicht des Gerichts - vor.
Die für eine Berufung zu niedrige Summe resultiere daraus, dass seitens des Gerichtes nicht alles so einberechnet worden sei, wie es sich der Verein und sein Anwalt erhofft hätten. Doch welche Auswirkungen hat das Zurückziehen der Berufung?
"Mit einem positiven Ergebnis hätten wir eine bessere Ausgangsposition in der Frage der Entschädigung gehabt", erklärt Hohenner. Er weist dabei auf die hohen Investitionskosten hin, die der Verein in der Vergangenheit unter anderem für das Sportheim schultern musste.
Nun müsse der Verein andere Argumente in der Debatte mit dem Bauträger (letztlich ist dies die Bundesrepublik) über die Entschädigung für den Verlust seines Sportplatzes finden. "Das ist jetzt eine Frage der Verhandlungen", meint der Anwalt. Das Ende des Rechtswegs sei in dieser Angelegenheit jedenfalls erreicht. mrm