Da sind sie wieder: der Schlagabtausch und verhärtete Fronten im Gemeinderat Dormitz, wobei mitunter sachliche Argumente zugunsten von Prinzipien zurü...
Da sind sie wieder: der Schlagabtausch und verhärtete Fronten im Gemeinderat Dormitz , wobei mitunter sachliche Argumente zugunsten von Prinzipien zurücktreten. Die Kontroverse entzündete sich diesmal am rechtsaufsichtlichen Hinweis nach der Beanstandung eines Gemeinderatsbeschlusses durch das Landratsamt.
Der Dormitzer Gemeinderat gab im September 2021 das gemeindliche Einvernehmen für den Bau eines eingeschossigen Wohngebäudes mit flachem Satteldach, roter Dacheindeckung, 22 Grad Dachneigung und einer Firsthöhe von 5,12 Meter zum natürlichen Gelände im Sanierungsgebiet. Diesen Gemeinderatsbeschluss hatte im Oktober 2021 Bürgermeister Holger Bezold (FW) wegen rechtlicher Bedenken aufgrund erheblichen Widerspruchs zu der gemeindlichen Sanierungssatzung pflichtgemäß bei der Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Forchheim beanstandet.
Die Rechtsaufsichtsbehörde teilte dazu mit: Das Bauvorhaben liege im Bereich des Sanierungsgebietes „Ortskern Dormitz “ und verstoße in mehreren Punkten gegen die Gestaltungssatzung sowie die Richtlinien über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen im Sanierungsgebiet. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens verstoße somit rechtswidrig gegen die Regelungen der aktuellen Gestaltungssatzung und Gestaltungsrichtlinien, welche das Ratsgremium von Dormitz beschlossen habe. Die Gemeinde werde daher aufgefordert, den rechtswidrigen Beschluss aufzuheben und einen rechtmäßigen Beschluss herbeizuführen, zitierte Bezold die Rechtsaufsichtsbehörde. Diese empfiehlt der Gemeinde, mit den Bauherren und Planern noch einmal eingehend darüber zu beraten.
Die Gemeinde hat bei der Gestaltungssatzung einen großen Gestaltungsspielraum, der allerdings gesetzeskonform sein muss und höherrangigem Recht nicht widerspricht. Wenn allerdings die Gemeinde von ihrer Rechtssetzungskompetenz Gebrauch macht, muss sie konsequent handeln, da sonst die Gefahr einer Ungleichbehandlung besteht. Damit würde die gemeindliche Satzung absurd und jeder weitere ablehnende Bescheid, der die Satzung zur Rechtsgrundlage hat, dürfte unweigerlich eine Klage zur Folge haben, die auch noch gute Erfolgsaussichten hat. Deshalb wird die Gemeinde Dormitz um Berücksichtigung der Rechtslage gebeten. Mit anderen Worten: Der Gemeinderat hat diesen Beschluss aufzuheben.
Gegen einen Präzedenzfall
Das Sanierungsgebiet sei festgesetzt und der Rat könne hier keinen Präzedenzfall schaffen, betonte der Bürgermeister . Dies bedeute aber nicht, dass nicht gebaut werden kann. Grundlage sei die Sanierungssatzung, und wenn man die beherzige, dann bestehen laut Bezold auch keine Einwände.