Eine Schlamperei schützt nicht vor einer Verurteilung wegen Betrugs
Autor: Stephan Herbert Fuchs
Kulmbach, Dienstag, 02. November 2021
Stephan Herbert Fuchs "Ein Betrug liegt auch dann vor, wenn man weiß, dass etwas schiefgelaufen ist, aber man nichts dagegen unternimmt." Das musste sich ein 34-jähriger Mann aus dem Landkreis von Ric...
Stephan Herbert Fuchs
"Ein Betrug liegt auch dann vor, wenn man weiß, dass etwas schiefgelaufen ist, aber man nichts dagegen unternimmt." Das musste sich ein 34-jähriger Mann aus dem Landkreis von Richterin Sieglinde Tettmann sagen lassen. Der Mann hatte 1215 Euro Arbeitslosengeld zu viel bezogen, dies der Agentur für Arbeit aber nicht mitgeteilt. Das kommt ihn nun teuer zu stehen. Wegen Betruges wurde er zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu jeweils 30 Euro (2400 Euro) verurteilt.
Damit kam der Angeklagte noch ganz gut davon, denn in einem ursprünglichen Strafbefehl sollte er 80 Tagessätze zu jeweils 50 Euro (4000 Euro) zahlen. Dagegen legte der Mann Einspruch ein, so dass es zur Verhandlung kam, die zu der niedrigeren Strafe führte.
Der 34-jährige hatte im Mai des vergangenen Jahres regulär Arbeitslosengeld beantragt und bewilligt bekommen. Im September hatte er Arbeit gefunden, dies aber nicht unverzüglich der Agentur mitgeteilt. Erst durch einen Bescheid der Rentenversicherung war die Agentur später darauf aufmerksam geworden, dass es eine Überschneidung gab und dem Angeklagten 1215 Euro überwiesen wurden, die ihm gar nicht zustanden.
Er habe ja zuerst auch nur auf Probe gearbeitet, sagte der Angeklagte vor Gericht. Dann will er der zuständigen Arbeitsvermittlerin mitgeteilt haben, dass er bei seinem neuen Arbeitgeber anfangen könne. "Und damit war die Sache für mich erledigt", so der Angeklagte. Danach habe es keinen Kontakt mehr mit der Agentur gegeben.
Gewundert habe er sich schon über die Überweisung, doch er sei davon ausgegangen, dass dies noch eine Nachzahlung sei. Zurückgezahlt ist allerdings von dem unrechtmäßig überwiesenen Betrag bis heute noch kein Cent.