Die Beschäftigung Schwerbehinderter ist Pflicht
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Kronach, Freitag, 16. Februar 2018
Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen (beschäfti-gungspflichtige Arbeitgeber) sind gesetzlich (SGB IX) verpflichtet, auf weni...
Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen (beschäfti-gungspflichtige Arbeitgeber) sind gesetzlich (SGB IX) verpflichtet, auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.
Zur Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2017 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2018 der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen.
Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der BA beschäftigungspflichtig sind, erhielten Anfang Januar das Bearbeitungsprogramm IW-Elan auf CD-ROM.
Das Programm IW-Elan ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form wie auch in Schriftform. Es kann auch unter www.iw-elan.de kostenlos heruntergeladen werden. Dort finden die Arbeitgeber weiterhin eine Möglichkeit, die Anzeigevordrucke zu bestellen.
Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten haben, sind anzeigepflichtig. Sie werden, ebenso wie die, die einen zusätzlichen Bedarf haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter www.iw-elan.de anzufordern.