Druckartikel: Den Nachbarn verleumdet

Den Nachbarn verleumdet


Autor: Pauline Lindner

Forchheim, Freitag, 29. Sept. 2017

Einspruch gegen einen Strafbefehl wegen Verleumdung und falscher Verdächtigung hatte eine Krankenschwester einlegt. Am Ende der Hauptverhandlung vor Amtsric...


Einspruch gegen einen Strafbefehl wegen Verleumdung und falscher Verdächtigung hatte eine Krankenschwester einlegt. Am Ende der Hauptverhandlung vor Amtsrichterin Silke Schneider reduzierte diese den Strafbefehl auf die festgesetzte Höhe der Tagessätze.
Spät abends im April geriet die 32-Jährige mit ihrem Ehemann in Streit. Nachdem dieser ausuferte, wurde die Polizei gerufen. Der gegenüber behauptete die Frau während einer heftigen Diskussion im Treppenhaus, sie solle sich lieber um den Nachbarn kümmern, denn der schlage seine Frau. Daran war aber gar nichts Wahres dran, was die Frau sehr wohl wusste.
Im Strafbefehl wurde der Frau deswegen vorgeworfen, wider besseres Wissen Dinge über einen anderen gesagt zu haben. Es habe sich dabei schließlich um verleumderische und herabsetzende Äußerungen gegenüber einer Behörde gehandelt. Beim Einspruch, den die Krankenschwester zu Protokoll der Geschäftsstelle abgab, sagte sie, dass ihr das mit dem Vorwurf des Schlagens "nur so rausgerutscht" sei.
In der Hauptverhandlung stellte sie es nach der Übersetzung durch die Dolmetscherin anders dar: "Sie sagt, sie hatte Angst, dass sie geschlagen wird", übersetzte die Dolmetscherin. Hatte sich die aus dem Ausland stammende Frau also nur aufgrund von Sprachschwierigkeiten falsche Aussagen gegenüber Polizisten gemacht? Diese Variante allerdings nahm ihr die Richterin nicht ab - denn die Angeklagte konnte weiten Teilen der Verhandlung ohne Übersetzung folgen und antwortete teilweise auch auf Deutsch. Schneider ging sogar davon aus, dass die Aussage zu Protokoll ein Einräumen des Tatvorwurfs bedeutet habe. Sie hatte die involvierten Polizeibeamten deshalb gar nicht geladen.


Derzeit mittellos

Erst dann kam das Motiv für den Einspruch zur Sprache. Aus familiären Gründen musste die Frau in ihre Heimat zurück und hat inzwischen auch ihren Arbeitsplatz aufgegeben. Sie beantragte Leistungen beim Jobcenter, nachdem auch ihre Unterhaltsansprüche nach dem Recht ihres Herkunftslandes nicht geklärt sind. Zumindest vorübergehend ist sie mittellos.
Die Richterin erklärte ihr, dass sie in diesem Fall den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränken könne. Das machte die Frau auch. Anstelle von 65 Tagessätze zu 35 Euro reduzierte sie die Höhe auf das Minimum von zehn Euro.