Beim Parken verzettelt
Autor: Ronald Heck
Forchheim, Dienstag, 16. Juni 2020
Ein gut gemeinter Zettel bewahrt einen naiven Parksünder nicht vor einem Knöllchen. Diese Lektion in deutscher (Straßenverkehrs-)Ordnungsliebe musste ich am Forchheimer Kolpingplatz lernen: Am Montagm...
Ein gut gemeinter Zettel bewahrt einen naiven Parksünder nicht vor einem Knöllchen. Diese Lektion in deutscher (Straßenverkehrs-)Ordnungsliebe musste ich am Forchheimer Kolpingplatz lernen:
Am Montagmorgen war meine Freude groß, als ich unweit der FT-Redaktion eine freie Stelle für meinen fahrbaren Untersatz ergattern konnte - zumindest für die erlaubte Höchstparkdauer von vier Stunden. Das Dumme dabei: In meinem Auto liegt keine Parkscheibe mehr bereit, seit mir meine Plastikscheibe bei der Sommerhitze im vergangenen Jahr wortwörtlich dahinschmolz. Aus Zeitmangel (Faulheit) konnte ich leider (seit über einem Jahr) keine neue Parkscheibe (kostet einige Cent) besorgen.
Kein Problem, dachte ich, schließlich liegen stattdessen Papier und Stift bereit. Kurzerhand notiere ich die Ankunftszeit, klemme den Zettel hinter die Windschutzscheibe und gehe zufrieden weg.
So geht's aber nicht! - wusste ein geschulter Parküberwacher und klemmte mir (nur zehn Minuten später) im Gegenzug ein Knöllchen über 20 Euro unter den Scheibenwischer. Im schönsten Verwaltungsdeutsch wurde mir auf dem Knöllchen vom Zeugen "VÜD04" unter Aktenzeichen XXXXXXX vorgeworfen: "Sie parkten bei Zeichen 315, ohne die durch Zusatzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe (Bild 318) von außen gut lesbar im oder am Fahrzeug angebracht zu haben." Und noch konkreter: § 13 Abs. 1 2 § 49 StVO § StVG; 63.1 BKAt; Zudem lägen Ventilstand und Beweisfoto vor. Gegen diese geballte Beweislast konnte mein naiver, handgeschriebener Zettel natürlich nicht bestehen.