Der Staat erstattet auch Werbekosten
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Bamberg, Dienstag, 16. März 2021
Mit der "Überbrückungshilfe III" erhalten Firmen auch Unterstützung bei Fixkosten. Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und wer kann das beantragen?
Wie kann die Corona-Überbrückungshilfe III den Unternehmen helfen? Damit haben sich auf FT-Nachfrage die Steuerberater von "Kann + Partner" mit Sitz in Bamberg und Scheßlitz beschäftigt. Auf Grundlage der aktuellen FAQ (Stand 5. März) auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie beantworten Konrad Kramer, Bernd Geyer und Tanja Deinhart die wichtigsten Fragen zu diesem Thema. Sie betonen allerdings auch: "Immer wieder werden hier noch Änderungen vorgenommen, die für uns prüfende Dritte bezüglich Umsetzung eine enorme Herausforderung darstellen. Von einer Rechtssicherheit der Antragsvoraussetzungen sind wir weit entfernt". Dies sorgt auch für Verdruss, da gleichzeitig vor "Subventionsbetrug" gewarnt wird selbst bei leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben.
1. 1.November-, Dezember- und jetzt die Überbrückungshilfe III - wo sind die Unterschiede?
Die November- und Dezemberhilfen soll Betroffenen helfen, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund der von Bund und Ländern angeordneten Schließungsverordnungen der Länder vom 28. Oktober 2020 einstellen mussten. Hingegen ist bei der Überbrückungshilfe III der Corona-bedingte Umsatzeinbruch im Förderzeitraum ausschlaggebend. Während bei den November- und Dezemberhilfen Umsatzausfälle erstatten werden, springt die Überbrückungshilfe III bei den Fixkosten ein.
2. 2.Wer kann die aktuellen Überbrückungshilfen III beantragen?
Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen (inklusive gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, die im Förderzeitraum im Vergleich zum Referenzmonat des Jahres 2019 in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent erlitten haben. Berechtigung besteht nur für die Monate, in denen der Umsatzeinbruch Corona-bedingt mindestens 30 Prozent beträgt.
3. 3.Und wie funktioniert die Beantragung?
Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten (z. B. Steuerberater , Steuerbevollmächtigte , Wirtschaftsprüfer , vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwalt) im Namen des Antragsstellenden über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen. Neben allgemeinen Angaben (wie Steuernummer oder Adresse) müssen folgende Angaben gemacht werden: