Druckartikel: Trotz Abweichungen vom Bebauungsplan genehmigt

Trotz Abweichungen vom Bebauungsplan genehmigt


Autor:

Nüdlingen, Samstag, 15. März 2025

Der Revierleiter Fabian Menzel hat bei der jüngsten Gemeinderatssitzung in Nüdlingen den Forstbericht und die Jahresbetriebsplanung 2025 vorgestellt. Der Gemeinderat beschließt im Anschluss den...


Der Revierleiter Fabian Menzel hat bei der jüngsten Gemeinderatssitzung in Nüdlingen den Forstbericht und die Jahresbetriebsplanung 2025 vorgestellt. Der Gemeinderat beschließt im Anschluss den Jahresforstbetriebsplan 2025 mit einer Gegenstimme.

Ein Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Photovoltaikanlage in Haard lag dem Gremium vor. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Häusler Weg-II“. Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Erschließung ist jedoch gesichert, heißt es im Sitzungsprotokoll.

Um dieses Vorhaben umzusetzen, sind zwei Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich. Das Bauvorhaben fügt sich trotz dieser Abweichungen in die vorhandene Bebauung ein. Die beantragten Befreiungen sind vertretbar, das geplante Bauvorhaben wirkt aus städtebaulicher Sicht nicht störend. Der Gemeinderat erteilt die erforderlichen Befreiungen für Dachneigung und Wandhöhe von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Im Übrigen wird dem Bauantrag zugestimmt.

Für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle in der Gemarkung Haard beantragt der Bauherr eine Verlängerung der am 1. März 2021 vom Landratsamt Bad Kissingen erteilten Baugenehmigung, da mit dem Bauvorhaben noch nicht begonnen wurde. Der schriftliche Antrag wird dem Gemeinderat zur Kenntnis gebracht. Mit dem Gemeinderatsbeschluss kann die weitere Bearbeitung durch das Landratsamt fristgerecht erfolgen, heißt es weiter.

Einem weiteren Bauvorhaben stimmt der Gemeinderat trotz Abweichungen vom Bebauungsplan zu: Ein Einfamilienhaus mit Garage und PV-Anlage in Haard widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Erschließung ist jedoch gesichert.

Um dieses Vorhaben umzusetzen, sind vier Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich: Kniestockhöhe, Abweichung der Wandhöhe, Dachneigung und Geländeveränderung.

Das Bauvorhaben fügt sich trotz dieser Abweichungen in die vorhandene Bebauung ein. Die beantragten Befreiungen sind vertretbar, das geplante Bauvorhaben wirkt aus städtebaulicher Sicht nicht störend. Der Gemeinderat erteilt die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, wie dargestellt. Im Übrigen wird dem Bauantrag zugestimmt, heißt es im Protokoll. red