Ambulante Hilfe zur Pflege beim Bezirk
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Bad Kissingen, Dienstag, 18. Sept. 2018
Pflegebedürftige Personen, die die für ihre Pflege notwendigen Aufwendungen nicht aus der eigenen Tasche zahlen können und bei denen die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, erhalten zur Unter...
Pflegebedürftige Personen, die die für ihre Pflege notwendigen Aufwendungen nicht aus der eigenen Tasche zahlen können und bei denen die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, erhalten zur Unterstützung die so genannte "Hilfe zur Pflege". Die bayerischen Bezirke waren schon bisher für die stationäre Form dieser bedarfsorientierten Sozialleistung zuständig, während die Landkreise und die kreisfreien Städte zur ambulanten Hilfe zur Pflege verpflichtet waren. Im Dezember hat der Bayerische Landtag das Bayerische Teilhabegesetz verabschiedet. Dieses Gesetzeswerk regelt, dass künftig auch die ambulante Hilfe zur Pflege in die Verantwortung der bayerischen Bezirke kommt.
Ambulante Pflege erfolgt oft in der eigenen Wohnung mit Unterstützung von Angehörigen oder eines Pflegedienstes. Ab dem 1. Januar können die Leistungsberechtigten die finanzielle Unterstützung beim Bezirk Unterfranken beantragen, sofern das eigene Einkommen und Vermögen zusammen mit den Leistungen der Pflegekasse nicht ausreicht, um die ambulante Pflege zu finanzieren.
Das bedeutet, für Personen, die bereits ambulante Hilfe zur Pflege erhalten oder bis zum Jahresende eine solche beantragen, ändert sich zunächst nichts: Sie erhalten ihre Leistungen weiterhin von der gewohnten Stelle in ihrer kreisfreien Stadt oder ihrem Landkreis. Ab dem 1. Januar 2019 werden allerdings die Mitarbeiter des Bezirks die Anträge bearbeiten. mm