Radweg zwischen Baad und Hetzles gefällt Radfahrer nicht
Autor: Pauline Lindner
Baad, Montag, 02. November 2015
Für Fahrradfahrer besteht zwischen dem Neunkirchner Ortsteil Baad und Hetzles ein Benutzungszwang des Fuß- und Radweges, in der Gegenrichtung nicht. Ein Bürger klagte deswegen vor dem Bayreuther Verwaltungsgericht.
Die einen radeln mit Genuss und schauen sich die Gegend an. Die anderen lieben es lieber sportlich und düsen mit ihren Rennrädern los. Gemeinsam haben die beiden Gruppen, dass sie die Region um den Hetzlesberg lieben, wenn auch aus unterschiedlichen Motiven.
Die einen locken die Steigungen, die anderen die Landschaft. Fortbewegen sollen sich aber beide Gruppen zwischen Hetzles und dem Neunkirchner Ortsteil Baad auf einem Radweg, der parallel zur Straße verläuft.
Nur zwei Meter breit
Der ist lediglich zwei Meter breit und muss zudem mit den Fußgängern geteilt werden. Der Weg ist seit 2001 mit den entsprechenden blauen Verkehrsschildern ausgewiesen. Es steht das "Zeichen 240" - mit einem Symbol für Fußgänger und einem Radler. Das bedeutet für beide Fortbewegungsarten einen Benutzungszwang.
"Wenn es erforderlich ist, muss der Radler seine Geschwindigkeit anpassen", sagt dazu Michael Lorenz. Er ist stellvertretender Pressesprecher des Verwaltungsgerichts Bayreuth. Das Gericht traf eine Entscheidung zum Benutzungszwang. Der gilt auch beim "Zeichen 237": einem reinen Radweg. Das gilt ferner ebenso beim "Zeichen 241", das einen geteilten Geh- und Radweg ausweist. Hier kommt zur Benutzungspflicht noch dazu, dass jede Gruppe ihre Spur nimmt.
Diesen Weg zu benutzen, schien einem Radler aus Uttenreuth keine gute Idee zu sein. Er legte deshalb Rechtsmittel dagegen ein. Das Verwaltungsgericht Bayreuth (VG) ist dafür zuständig, denn Verkehrszeichen sind in Deutschland Verwaltungsakte, die sich an die Allgemeinheit richten.
Teilweise aufgehoben
"Die erste Kammer hat bei dieser Strecke teilweise die Benutzungspflicht aufgehoben", erläuterte der stellvertretende Pressesprecher des VG das Urteil. Und zwar dürfen Radler, die von Hetzles nach Baad fahren, die Straße benutzen. Bergaufwärts gilt aber weiter der Benutzungszwang. Dass Radler abwärts ganz schön schnell sein können, war für des Gericht nicht der entscheidende Gesichtspunkt. Vielmehr sah es bei der Radwegnutzung von Hetzles nach Baad eine weitere Gefahrenstelle in Baad. Ab dort verläuft der Radweg auf der anderen Straßenseite weiter. Ein Radler muss dort also die viel befahrene Straße ungünstig queren. Die Straße ist zwar nur als Ortsverbindung eingestuft und auch nicht besonders ausgebaut, aber hat so viel Verkehr wie eine Kreisstraße; nicht zuletzt wegen einer in Hetzles ansässigen Spedition.
Gegen die ausgeschilderte Benutzungspflicht hat ein Radler durchaus Rechte, erklärte Lorenz weiter. Er kann gegen eine solche Beschilderung klagen, "innerhalb eines Jahres , seit ihm das Schild zum ersten Mal begegnet ist".