Forchheim: Wie löst sich ein Verein auf? Das ist zu beachten
Autor: Mirjam Stumpf
LKR Forchheim, Donnerstag, 19. November 2020
Insolvenz oder Zeitablauf: Gründe für eine Vereinsauflösung gibt es viele. Der Forchheimer Rechtsanwalt Thomas Mönius informiert, was es zu beachten gilt.
Worin besteht der Unterschied zwischen dem eingetragenen und dem nicht eingetragenen Verein?
Thomas Mönius: Der Unterschied scheint zunächst nur formal zu sein. Der eingetragene Verein ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Er trägt als Zusatz zu seiner Bezeichnung die Abkürzung "e. V.". Damit sind wesentliche Konsequenzen verbunden. Denn so ein Verein erhält ab Eintragung eine eigene Rechtspersönlichkeit, wird zur sogenannten juristischen Person. Er kann damit selbstständig Träger von Rechten und Pflichten sein.
Der eingetragene Verein hat auch bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllt: Er hat bei seiner Gründung mindestens sieben Mitglieder, eine Satzung und einen Vorstand.
Der nicht eingetragene muss demgegenüber deutlich weniger Voraussetzungen erfüllen: Bereits zwei Mitglieder können einen nicht eingetragenen Verein gründen. Der praktisch bedeutsamste Unterschied ist allerdings bei der Frage nach der Haftung zu beobachten: Bei einem nicht eingetragenen Verein haften alle Mitglieder gemeinsam für die Schulden und die durch den Vereins verursachten Schäden. Bei einem eingetragenen Verein haftet zunächst einmal nur der Verein. Was ist bei der Auflösung des Vereins zu beachten?
Enthält die Satzung des Vereins keine speziellen Regeln, bedarf die Auflösung einer Dreiviertelmehrheit der in einer Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Der Beschluss kann wieder rückgängig gemacht werden. Der Vorstand muss die Auflösung des Vereins anmelden und dabei das Protokoll der Mitgliederversammlung, in der die Auflösung beschlossen wurde, vorlegen. Außerdem ist die Auflösung auch dem zuständigen Finanzamt und der Gemeinde (z.B. wegen der Grundsteuer) mitzuteilen.
Das Vereinsvermögen ist zu liquidieren. Meist enthalten Vereinssatzungen Bestimmungen darüber, dass das Vereinsvermögen einer anderen Einrichtung zufallen soll, die einen ähnlichen Zweck verfolgt. Hat der Verein im Zeitpunkt seiner Auflösung Schulden, die er nicht tilgen kann, ist ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Wie haften Organe des Vereins?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält eine Grundnorm, die die Haftung von Organen des Vereins grundsätzlich auf den Verein verlagert. Das betrifft aber nur solche Handlungen, die ausdrücklich für den Verein vorgenommen werden. Die Norm begünstigt den gesamten Vorstand. Es ergeben sich Beschränkungen der Haftung, allerdings gelten diese dann nicht, wenn vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverstöße vorliegen.
Geraten sich also ein Vereinsvorstand und ein Mitglied in einer hitzigen Versammlung so in die Wolle, dass der Vorstand mit einem gezielten Faustschlag einen Frontzahn des Mitglieds entfernt, kann sich der Vorstand wegen vorsätzlicher Handlung nicht auf die Haftungsbeschränkung berufen.
Grob fahrlässig wäre es beispielsweise, wenn der Vorstand einer mehrfachen Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Steuererklärung nicht nachkommt. Für daraus entstehende Schäden, zum Beispiel für Verspätungszuschläge, muss dann der Vorstand den Kopf selbst und persönlich hinhalten.
Trägt allerdings der Vereinsvorstand beispielsweise einen Notenständer auf die Bühne und zerkratzt aus Unachtsamkeit ein Instrument eines anderen Musikers, liegt wohl Fahrlässigkeit vor, die zwar zur Haftung des Vereins, nicht aber des Vorstands führt. Zur Person
Thomas Mönius, Rechtsanwalt, betreibt seit 1989 eine wirtschafts- und steuerrechtlich mit den jeweiligen Bezügen zum Strafrecht ausgerichtete Kanzlei in Forchheim. Er ist Regionalverbandsvorsitzender des Bundes der Steuerzahler in Bayern e. V. für Bamberg und Forchheim und stellvertretender Vorsitzender der Gesellschaft zur Förderung von Kultur in Forchheim e.V.